Senkung der Stromsteuer für Betriebe kommt
Mitte dieser Woche wurde der aktualisierte Entwurf eines Haushaltsfinanzierungsgesetzes vorgelegt. Darin enthalten ist auch die Änderung des Stromsteuergesetzes, mit der die angekündigte Stromsteuersenkung umgesetzt wird.
Schlank und einfach
Die vorgeschlagenen gesetzestechnischen Änderungen wurden denkbar schlank gehalten, weshalb die künftige Praxis deutlich einfacher wird: Man setzt auf einem bestehenden Verfahren auf und entschlackt dies von bestimmten administrativen Vorgaben. Genutzt wird das bereits seit 2011 bestehende Entlastungsverfahren (gemäß § 9b StromStG). Derzeit wird über dieses Verfahren eine Entlastung von 5,13 EUR/MWh gewährt, zukünftig werden es dann 20,00 EUR/MWh sein. Das heißt, die begünstigten Unternehmen, die den Strom zunächst zum vollen Steuersatz (20,50 EUR/MWh) bezogen oder versteuert haben, werden nahezu vollständig entlastet, denn es verbleibt nur noch eine Stromsteuer-Belastung von 0,50 EUR/MWh. Dies entspricht dem europäischen Mindeststeuersatz aus der Energiesteuer-Richtlinie.
Gleichzeitig fällt die Regelung zum sogenannten Spitzenausgleich (gemäß § 10 StromStG) weg. Da bislang über die „erste Stufe“ nur etwa ein Viertel der Stromsteuer entlastet wurde, erreichten die Unternehmen über den Spitzenausgleich eine erhebliche weitere Reduzierung (bis zu 90 Prozent) der verbleibenden Stromsteuerbelastung. Erforderlich waren hierfür aber zusätzliche Nachweise, wie etwa der Betrieb eines Energiemanagementsystems (gemäß ISO 50.001) und die Reduzierung der Energieintensität. Diese Vorgaben entfallen zukünftig, wodurch die Antragstellung vereinfacht wird. Da zudem auch die bisherige Gegenrechnung mit Einsparungen bei den Rentenversicherungsbeiträgen wegfällt, profitieren viele Unternehmen (insbesondere solche mit vielen Arbeitnehmern) von einer erweiterten Entlastung.
Zu erwähnen ist allerdings, dass diese Änderungen nur die Stromsteuer, nicht aber die – weitgehend parallel ausgestaltete – Energiesteuer betreffen. Dort wird der Spitzenausgleich (nach § 55 EnergieStG) ersatzlos wegfallen. Lediglich die bisherige „erste Stufe“, also die Teilentlastung (nach § 54 EnergieStG) wird (voraussichtlich) unverändert fortbestehen.
Begünstigte Unternehmen
Der Kreis der begünstigten Unternehmen ist bereits seit über 20 Jahren unverändert. Neben dem verarbeitenden Gewerbe umfasst die Regelung auch Unternehmen aus dem Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, aus der Energie- und Wasserversorgung sowie aus dem Baugewerbe. Im Gesetzesentwurf wurde nun angekündigt, dass diese Definition voraussichtlich im nächsten Jahr angepasst und aktualisiert werden soll. Kurzfristig aber hat man an der bestehenden Bestimmung festgehalten.
Auch beihilfenrechtlich ist die Neuregelung interessant. Künftig ist für die Steuerentlastung keine Gegenleistung mehr notwendig. Während in anderen Energierechtsbereichen, etwa bei der Strompreiskompensation oder den reduzierten Umlagen, die „grüne Konditionalität“ eine allgemeine Voraussetzung für die Förderungen ist, bewegt man sich mit der Stromsteuersenkung systematisch im Bereich der europäisch vorgegebenen Steuersätze der Energiesteuer-Richtlinie.
Zeitliche Befristung
Die Kosten, oder genauer: die Steuermindereinnahmen im Bundeshaushalt, werden mit 3,25 Mrd. EUR pro Jahr beziffert. Daher werden die Entlastungen zunächst nur für die Jahre 2024 und 2025 verbindlich geregelt. Soweit möglich sollen es insgesamt fünf Jahre werden, allerdings steht die Verlängerung um weitere drei Jahre unter dem Vorbehalt einer (späteren) Prüfung der Gegenfinanzierung.
Die Neuregelung soll zum 1.1.2024 in Kraft treten. Da aber in den verbleibenden zwei Wochen das Gesetzgebungsverfahren (voraussichtlich) nicht vollständig abgeschlossen werden kann, wird es zu einem rückwirkenden Inkrafttreten kommen. Da sich viele Unternehmen derzeit bereits in Abstimmung mit den Hauptzollämtern zur Höhe der Vorauszahlungen befinden, ist zu hoffen, dass es in der Finanzverwaltung frühzeitig eine einheitliche Regelung geben wird, dass die angekündigten Entlastungen bereits „vorzeitig“ berücksichtigt werden können. Andernfalls müssten spätestens im Februar 2024 eine Vielzahl an Bescheiden neu geschrieben werden.
Ansprechpartner*innen: Niko Liebheit/Jennifer Morgenstern/Martin Dell