BFH: Keine Vorsteuer bei Widerspruch gegen Gutschrift

(c) BBH
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Eine korrekte Gutschriftabrechnung kann genauso zum Vorsteuerabzug berechtigen wie eine Rechnung – außer, der Empfänger der Gutschrift widerspricht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

In seinem Urteil vom 23.1.2013 (Az. XI R 25/11, veröffentlicht am 20.3.2013) hat der BFH entschieden, dass die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung verliert, soweit der Empfänger einer Gutschrift dem ihm übermittelten Abrechnungsdokument widerspricht – und zwar auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. Es genügt, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt.

Nach dem Sachverhalt schlossen die Klägerin und sein Vertragspartner am 9.1.2009 eine Gutschriftenvereinbarung, in der beide Seiten „bis auf Widerruf“ festlegten, dass jegliche Vergütung … durch die Klägerin mittels Gutschrift erfolgen solle, bei der der gesetzliche Mehrwertsteuerbetrag auszuweisen sei. Die letzte Gutschriftenabrechnung der Klägerin datiert vom 10.2.2009 über einen Bruttobetrag von … €. Am selben Tag vermerkte sein Vertragspartner handschriftlich auf der Gutschriftenvereinbarung vom 9.1.2009, dass er allen Gutschriften widerspreche und der geltend gemachte Vorsteuerabzug berichtigt werden solle. Ein Exemplar dieses Widerrufs sandte er per Telefax am 10. oder 11.2.2009 an die Klägerin; ein weiteres ging an das Finanzamt (Eingang 12.2.2009) zur Kenntnisnahme. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA -) berichtigte daraufhin mit Bescheid vom 17.9.2009 die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 2009 und forderte von der Klägerin Vorsteuern in Höhe von … € zurück.

Nach Auffassung des BFH hat das Finanzamt richtig entschieden und konnte die Vorsteuer zurückfordern. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG stellt dem Wortlaut nach allein darauf ab, dass der Widerspruch als wirksame Willlenserklärung abgegeben wurde, und nicht darauf, ob die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht, ob sie die Umsatzsteuer zutreffend ausweist oder ob der Leistende den Vorsteuerbetrag noch nicht zurückgezahlt hat. Das Finanzamt muss dabei den Widerspruch nicht zivilrechtlich prüfen, was ihm schwer fallen würde. Ein anderes Ergebnis entspräche nach Auffassung des BFH nicht dem Zweck des § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG, der (auch) im Interesse des Steuergläubigers eine klare Regelung trifft.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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