Das neue Herkunftsnachweisregister für Gas/Wasserstoff und Wärme/Kälte: Es wird konkret
Am 1.5.2024 ist die neue Gas-Wärme/Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV) in Kraft getreten. Der Bundestag hat dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung am 12.4.2024 zugestimmt. Gemeinsam mit dem Herkunftsnachweisregistergesetz, das bereits Anfang 2023 in Kraft getreten war, stehen damit die zentralen Rechtsgrundlagen für die neuen Herkunftsnachweisregister für Gas/ Wasserstoff und Wärme/ Kälte fest. Die Schaffung der Verordnung war dringend notwendig, denn Art. 19 Abs. 2 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) sah bereits zum 30.6.2021 eine Pflicht zur Schaffung dieser Register vor. Zuständig für die Errichtung und später den Betrieb des neuen Registers ist das Umweltbundesamt (UBA).
HKN-Register für Gas und Wasserstoff
Im Bereich Gas und Wasserstoff werden HKN als Nachweisverfahren neben bereits bestehende Systeme der Massenbilanzierung treten, nämlich das Biogasregister Deutschland der dena und die Nachhaltigkeitsnachweise im sog. Nabisy-System. In Bezug auf Wasserstoff ist das Verhältnis zum Register für Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (Renewable Fuels of Non Biological Origin /RFNBO) nach der 37. BImSchV zu berücksichtigen, das sich im Aufbau befindet.
Wie die unterschiedlichen Systeme zueinanderstehen und welche Überschneidungen es geben wird, sind zwei der komplexen Fragen bei der Errichtung des neuen Registers. Klar ist lediglich, dass die HKN zukünftig das einzige Instrument sein wird, um erneuerbares Gas in der neuen Gaskennzeichnung auszuweisen, die auf Basis der neuen Gasbinnenmarktrichtlinie einzuführen ist. Im Übrigen muss das UBA eine Lösung für das starke Bedürfnis der Marktteilnehmer finden, ihre Gasmengen nur bei einem Register angeben zu müssen (One-Stop-Shop). Vor allem die doppelte Ausstellung von Zertifikaten für dieselbe Gasmenge in unterschiedlichen Registern muss reguliert werden, um eine Doppelvermarktung zu vermeiden. Offen ist auch noch die Verbindung mit der Union Database, die bis zum 21.11.2024 in allen Bereichen ihren Betrieb aufnehmen soll.
Für Erzeuger von Wasserstoff ist zudem eine drängende Frage, ob Wasserstoff-HKN für Gas aus dem Erdgasnetz entwertet werden können, sofern an anderer Stelle Wasserstoff in das Erdgasnetz eingespeist worden ist. Insbesondere für den aktuellen Wasserstoffhochlauf, wenn das Wasserstoff(kern-)Netz noch nicht ausgebaut ist, ist diese Frage von besonderer Bedeutung. Die Verordnung sieht denn auch eine Entwertung von HKN vor, „die den relevanten Netzmerkmalen von Gasversorgungsnetzen entsprechen“. Was dies genau bedeutet, ist jedoch nicht abschließend geklärt. Allerdings lässt sich der im Bundestagsverfahren ergänzten Verordnungsbegründung entnehmen, dass grundsätzlich möglich sein soll, Wasserstoff-HKN für aus dem Gasnetz entnommene Gasmengen zu entwerten.
HKN-Register für Wärme und Kälte
Mit dem Inkrafttreten der GWKHV wird es im Bereich der Wärme und Kälte erstmals möglich sein, durch HKN den Kunden gegenüber zu dokumentieren, dass eine bestimmte Menge der gelieferten Wärme aus erneuerbaren Quellen stammt. Die Nutzung des HKN-Registers ist dabei im Grundsatz freiwillig – es sei denn, der Lieferant hat sich vertraglich zur Lieferung erneuerbarer Energie verpflichtet. Der eigentliche HKN wird vom UBA auf Antrag für jeweils eine Megawattstunde an einen Letztverbraucher gelieferter thermischer Energie ausgestellt. Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass die Wärme bzw. Kälte aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme stammt oder, wenn weitere Voraussetzungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfüllt werden, aus thermischer Abfallbehandlung erzeugt worden ist. Für Wärme und Kälte, die aus Strom erzeugt wurden, muss auch der Strom nachweislich aus erneuerbarer Energie erzeugt worden sein. Dieser Nachweis erfolgt durch die Entwertung entsprechender Strom-HKN nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dabei ist eine Doppelverwertung von HKN ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn Gas eingesetzt wurde, um die Wärme bzw. die Kälte zu erzeugen.
Für Wärme und Kälte besteht zudem die Besonderheit, dass die Entwertung von HKN nur in dem Fernwärme- oder Fernkältesystem zulässig ist, in dem auch die Anlage liegt, die die thermische Energie erzeugt hat. Die Handelsfunktion ist, anders als bei Strom und Gas, entsprechend auf das jeweilige Fernwärme- oder Fernkältesystem beschränkt.
Versorgungsunternehmen, die sich gegenüber dem Kunden verpflichtet haben, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien zu liefern, können und müssen diese Eigenschaft der Wärme oder Kälte mittels HKN belegen. Bereits seit letztem Jahr sieht die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) für Wärmeversorger eine entsprechende Pflicht vor, für Wärme aus erneuerbaren Energien entsprechende HKN vorzulegen. Außerdem können Netzbetreiber mit den HKN nachweisen, dass ihre Netze die Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) an den Einsatz erneuerbarer Energien erfüllen. Ein Einsatz der HKN im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist derzeit noch nicht möglich und bedürfte einer Anpassung des GEG.
Und wie geht es weiter
Im Zusammenhang mit dem bereits Anfang 2023 beschlossenen Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG) stehen nun die wesentlichen rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen für das neue Herkunftsnachweissystem fest. Als nächster Schritt wird das Register technisch errichtet und anschließend seinen Betrieb aufnehmen. Ein konkretes Datum hierfür steht allerdings noch nicht fest.
Ansprechpartner*innen Gas-/ Wasserstoff-HKN: Dr. Martin Altrock/Dr. Erik Ahnis/Dr. Wieland Lehnert/Dr. Anna Dost
Ansprechpartner*innen Wärme-HKN: Ulf Jacobshagen/Juliane Kaspers/Jakob Fleischmann/Mikula Langhanke
PS: Wenn Sie sich für Gas-/Wasserstoff-HKN interessieren, besuchen Sie gerne unser Webinar „Herkunftsnachweise für erneuerbare Gase und Wasserstoff nach der neuen GWKHV: Rechtsrahmen und Praxisauswirkungen“ am 14.5.2024 und 28.5.2024 jeweils von 10-12 Uhr.
PS: Wenn Sie sich für Wärme-HKN interessieren, besuchen Sie gerne unser Webinar „Wärme – Erfassen, Informieren, Abrechnen“ am 23.5.2024 und 11.6.2024 jeweils von 9-12 Uhr.