BGH klärt Voraussetzungen für Rangrücktritt

(c) BBH
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Wenn eine Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, versuchen in der Praxis häufig die Gesellschafter, ihr Unternehmen mit einem so genannten Rangrücktritt zu retten: Sie erklären, ihre Forderungen (Darlehen, Lieferung und Leistung) erst dann geltend zu machen, wenn alle übrigen Gläubiger befriedigt sind. Ein solcher Rangrücktritt hat zur Folge, dass die Verbindlichkeiten, die davon umfasst sind, für die Feststellung des Überschuldungsstatus der Gesellschaft nicht mehr zu berücksichtigen sind. Durch den Wegfall dieses Passivpostens kann die Überschuldung der Gesellschaft (§ 19 InsO) und damit die Insolvenzantragspflicht abgewendet werden.

Um einen solchen Rangrücktritt richtig zu verfassen, muss man unbedingt sowohl die insolvenzrechtliche als auch die steuerliche Brille aufsetzen. Wird nur eine Brille bei der Formulierung benutzt, hat dies schwerwiegende Folgen:

  • Wenn man bei der Formulierung einen Fehler macht, kann das dazu führen, dass die Verbindlichkeit bei Aufstellung der Überschuldungsbilanz weiter zu berücksichtigen ist. Dann ist das Ende der Gesellschaft insolvenzrechtlich besiegelt.
  • Ähnlich schlimm wird es, wenn der Rangrücktritt zwar insolvenzrechtlich hält, steuerlich aber auf Grund mangelhafter Formulierung, die Verbindlichkeit nach § 5 Abs. (2a) EStG zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung überraschend in voller Höhe ertragswirksam auszubuchen ist. Damit kann letztendlich bei der Gesellschaft ein zu versteuernder Buchgewinn entstehen. Die hierauf zu entrichtende Steuer ist dann von der Gesellschaft aus liquiden Mitteln zu begleichen, die aber gerade meist nicht ausreichend vorhanden sind. Im Ergebnis mündet dann somit der Versuch, die Überschuldung zu beseitigen, unter Umständen direkt in die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft.

Der Rangrücktritt ist daher äußerst sorgfältig zu formulieren. Erfreulicherweise hat der BGH nun durch sein Urteil (Az. IX ZR 133/14 ) vom 5.3.2015 Rechtssicherheit geschaffen, indem er ausführlich erklärt, wann ein Rangrücktritt wirksam ist.

  • Nicht nur Gesellschafter, sondern auch gesellschaftsfremde Dritte können einen Rangrücktritt erklären. Die Vorschriften der §§ 19 Abs. 2, 39 Abs. 2 InsO sind entsprechend anwendbar, obwohl sie sich dem Wortlaut nach nur mit Gesellschafterdarlehen befassen.
  • Der Regelungsbereich des Rangrücktritts muss sich auf den Zeitraum vor und nach Insolvenzeröffnung erstrecken. Ein zeitlich begrenzter Rangrücktritt reicht nicht aus.
  • Der Rangrücktritt kann in seinem Wortlaut darauf beschränkt werden, dass der Gläubiger im Insolvenzfalle hinter die Forderungen aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurücktritt. Eine darüber hinausgehende Gleichstellung mit den Einlagerückgewähransprüchen der Gesellschafter (sog. qualifizierter Rangrücktritt) ist nicht mehr erforderlich.
  • Der Rangrücktritt kann so formuliert werden, dass er nur Wirksamkeit entfalten soll, wenn der Gesellschaft die Insolvenz droht.
  • Der Rangrücktritt ist als rechtsgeschäftliches Zahlungsverbot so auszugestalten, dass die Forderung des zurücktretenden Gläubigers außerhalb der Insolvenz nur aus ungebundenem, freien Vermögen befriedigt werden darf.
  • Der Rangrücktritt kann nur dann ohne Zustimmung der anderen Gläubiger beendet werden, wenn die Insolvenzreife nicht vorliegt oder beseitigt wurde.

Wer einen solchen Rangrücktritt erklärt hat, sollte diesen jetzt mit der neuen Rechtsprechung abgleichen. Im Zweifelsfall kann nur geraten werden, zusätzlich noch einmal eine sorgsam formulierte Rangrücktrittsvereinbarung abzuschließen.

Ansprechpartner: Wolfram von Blumenthal/Oliver Eifertinger/Dr. Philipp Bacher

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