BMF klärt Position zur organisatorischen Eingliederung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft

(c) BBH
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Sind Tochtergesellschaften selbst Unternehmer im Sinne des UStG? Das sind sie nach deutschem Recht dann nicht, wenn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt – wenn also eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Ist dieses der Fall, ist für Zwecke der Umsatzsteuer nur der Organträger als Unternehmer anzusehen. Ein Wahlrecht besteht nicht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in den letzten Jahren wiederholt zur organisatorischen Eingliederung entschieden; zuletzt mit Urteil vom 7.7.2011 (Az. V R 53/10). Im Ergebnis wurde dadurch der Anwendungsbereich für die umsatzsteuerliche Organschaft nach und nach immer mehr konkretisiert. Umso spannender war, wie die Finanzverwaltung reagiert.

Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Position klar gemacht. Das BMF-Schreiben (IV D 2 – S 7105/11/10001) vom 7.3.2013 beseitigt zwar nicht sämtliche Unklarheiten, enthält aber eine wichtige Klarstellung: Wie bereits im Entwurf aus dem Jahre 2012 unterscheidet es zunächst nach der Personenidentität in den Leitungsgremien. Neben der Personenidentität bei der Geschäftsführung geht das Schreiben auch auf die Personenidentität bei leitenden Angestellten ein. In Ausnahmefällen kann ein Unternehmen auch ohne personelle Verflechtung organisatorisch eingegliedert sein. In diesem Fall bedarf es aber institutionell abgesicherter unmittelbarer Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft. Dieses kann sich auch aus der Geschäftsordnung ergeben; wobei gesellschaftsrechtliche oder auch energiewirtschaftliche Vorgaben einer solchen Einschränkung entgegenstehen könnten.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Was die Zurechnung von vor dem 1.1.2014 ausgeführten Umsätzen betrifft, so wird es bei „Altfällen“ der Organschaft allerdings durch die Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn sich die am vermeintlichen Organkreis beteiligten Unternehmer bis zum 31.12.2013 auf die bisherige Auffassung  berufen.

Unternehmer sollten jetzt die aktuelle Struktur anhand der Vorgaben des neuen BMF-Schreibens spiegeln und zum Beispiel mittels personeller Maßnahmen oder einer anderen Maßnahme die organisatorische Eingliederung herstellen. Mangels gesetzlichen Wahlrechts muss man sich wohl dieser Aufgabe annehmen, um zumindest zu vermeiden, dass man nach der nächsten Betriebsprüfung die geschuldete Umsatzsteuer mit Zins zahlen muss.

Ansprechpartner: Jürgen Gold

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