Sturz in der eigenen Wohnung kann ein Arbeitsunfall sein

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Auch in den eigenen vier Wänden kann man einen Arbeitsunfall erleiden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG)  kürzlich entschieden (Urt. v. 27.11.2018, Az. B 2 U 28/17). Danach kann ein Sturz auf der Kellertreppe innerhalb der Wohnung ein Arbeitsunfall sein, wenn sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte im selben Haus befinden und der Versicherte in Ausführung der versicherten Tätigkeit unterwegs war, als er den Unfall erlitt.

In dem Fall ging es um eine Key-Account-Managerin, die – innerhalb der Kernarbeitszeit – gerade von einer Messe kam und auf dem Weg in ihr Homeoffice war, um einen potenziellen Kunden anzurufen. Dazu stieg sie die Kellertreppe hinab und stürzte dabei.

Normalerweise gilt die Außentür des Wohnhauses als Grenze, ab der Betriebswege frühestens beginnen. Diese Grenze gilt nach Ansicht des BSG aber nicht, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Haus befinden und die objektiven Umstände des Einzelfalls auf die Handlungstendenz des Versicherten hinweisen, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben zu wollen.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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