Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung bei Mietwohnraum: BMJ entwirft Wärmelieferverordnung

(c) BBH
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Wie legt der Vermieter die Betriebskosten auf seine Mieter um, wenn er im laufenden Mietverhältnis die Wärmeversorgung auf einen Wärmeliefer-Contractor bzw. einen Fernwärmelieferanten überträgt? Dazu hat kürzlich der Gesetzgeber bereits in § 556c BGB eine neue Regelung geschaffen (wir berichteten). Die Details sollen jetzt in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Einen ersten Entwurf für eine solche Wärmelieferverordnung (Stand: 13.2.2013) hat nun das Bundesministerium für Justiz (BMJ) veröffentlicht.

Die Verordnung soll immer dann zum Tragen kommen, wenn der Vermieter Wärme und Warmwasser aus der Eigenversorgung in eine gewerbliche Lieferung eines Wärmelieferanten umstellt.  In einem solchen Fall enthält der Verordnungsentwurf einige beachtliche Regelungen.

Zunächst enthält sie in Anlehnung an die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) Vorgaben für Wärmelieferverträge zwischen dem Lieferanten und dem Vermieter. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Regelungen des Vertragsinhaltes, der Vertragsform sowie Anforderungen an mögliche Preisänderungsklauseln.

Weiterhin sind in der Verordnung Vorgaben zum Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter enthalten. So wird insbesondere das gesetzlich angeordnete Erfordernis der kostenneutralen Wärmelieferung konkretisiert. Daneben wird geregelt, wie der Vermieter die Umstellung ankündigen muss und wann der Mieter kürzen kann, wenn der Vermieter dabei einen formellen Fehler macht.

Insgesamt strickt die Verordnung ein enges Korsett für die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung. Dabei besteht die Gefahr, dass auf Grund der Verordnung der tatsächliche Wille der Vertragsparteien nur begrenzt Berücksichtigung findet. Wenn etwa formelle Angaben über die verbesserte Effizienz der Wärmeversorgung oder ein Kostenvergleich zur Kontrolle der kostenneutralen Wärmelieferung fehlen, so soll dies gleich den gesamten Wärmeliefervertrag von Anfang an nichtig machen. Hier darf bezweifelt werden, ob ein solch massiver Eingriff in die Privatautonomie noch gerechtfertigt ist.

Des Weiteren ist zu kritisieren, dass die Verordnungsbegründung zum Teil dem Wortlaut des Verordnungstextes widerspricht. Dies sollte harmonisiert werden, um nicht über den in der richterlichen Rechtsfortbildung üblichen Rückgriff auf die amtliche Begründung den vom Verordnungsgeber eigentlich beabsichtigten Inhalt zu verfälschen und so einen rechtssicheren Zustand für die betroffen Vertragsparteien zu erschweren.

Über die Tragweite und die Bedeutung der neuen Wärmelieferverordnung im Einzelnen, insbesondere deren Bedeutung für Contractoren in der Objektversorgung und Fernwärmelieferanten, werden wir demnächst in weiteren Blogbeiträgen berichten.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

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