TA Luft 2021 – Teil 2: Neue Grenzwerte und Einordnung von Stoffen

Seit dem 1.12.2021 ist die Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in Kraft und muss nach und nach auch in bestehenden Anlagen beachtet werden (wir berichteten). Was ändert sich für Anlagenbetreiber im Einzelnen? Dieser Teil unserer Blogserie beschäftigt sich mit neuen Grenzwerten und der Einordnung von gefährlichen Stoffen.

Warum müssen auch bestehende Anlagen modernisiert werden?

An den Sanierungsfristen in Abschnitt 6 der TA Luft lässt es sich bereits ablesen, dass die in den Genehmigungen festgelegten Grenzwerte für bestehende Anlagen nicht auf Dauer gelten: Die immissionsschutzrechtliche Pflicht, schädliche Umwelteinwirkungen so weit als möglich zu minimieren, ist dynamisch. Sie hat den sich fortentwickelnden Stand der Technik zu berücksichtigen. Bei der TA Luft handelt es sich um eine auf der Grundlage des § 48 BImSchG erlassene normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die diesen Maßstab spezifizieren soll. Als solche ist sie nicht unmittelbar rechtlich verbindlich. Allerdings bildet sie für die Immissionsschutzbehörden den Maßstab für nachträgliche Anordnungen, sodass sie für Anlagenbetreiber faktisch fast die gleiche Wirkung hat.

Neue Immissions- und Emissionsgrenzwerte, Neueinstufung von Stoffen

Mit der TA Luft 2021 haben sich sowohl hinsichtlich der Immissions- als der Emissionsgrenzwerte zahlreiche Änderungen gegenüber der bislang geltenden TA Luft 2002 ergeben. Darüber hinaus sind einige Stoffe nun hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit neu eingestuft worden, sodass sich auch hierzu geänderte Anforderungen an die Bewertung von Messwerten ergeben.

Abschnitt 4 der TA Luft regelt die Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch luftverunreinigende Stoffe (Immissionen) durch den Betrieb einer Anlage. Der Abschnitt enthält in Nr. 4.2 – 4.6 TA Luft die einzuhaltenden Immissionswerte, in Nr. 4.6 TA Luft die Anforderungen an die Immissionskenngrößenermittlungen und in Nr. 4.7 TA Luft die Anforderungen, anhand derer die Einhaltung eben jener Immissionswerte geprüft wird. Verstöße gegen Schutzanforderungen sind im Grundsatz unverzüglich zu beheben.

Im Abschnitt 5 der TA Luft geht es um die Vorsorge und konkret um Anforderungen an die Freisetzung (Emission) von Luftschadstoffen unterhalb der Schwelle tatsächlich schädigender Einwirkungen. Diese konkretisieren den Stand der Technik. Der Abschnitt enthält Emissionswerte, Anforderungen zur Emissionsbegrenzung und Verfahren zur Messung und Überwachung von Emissionen.

Verschärfung der Anforderungen durch neue TA Luft

Insgesamt ist eine merkliche Verschärfung gegenüber der TA Luft 2002 festzustellen. Für einige Substanzen sind erstmals Grenzwerte festgelegt worden. Dies betrifft etwa Feinstaubpartikel der Fraktion PM2.5 sowie Benzo(a)pyren und bestimmte Dioxine, Furane sowie polychlorierte Biphenyle.

Darüber hinaus ist hinsichtlich einiger chemischer Verbindungen der Bagatellmassenstrom, bei dessen Einhaltung keine nähere Bestimmung der Immissionskenngrößen erforderlich ist, verringert worden, so etwa hinsichtlich Schwefeloxiden und Feinstaub (PM10 sowie PM2.5).

Auch hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte in Abschnitt 5, die die Vorsorgeanforderungen betreffen, ist eine deutliche Verschärfung zu verzeichnen. Die Emissionsgrenzwerte sind für bestimmte Gruppen chemischer Stoffe weitgehend einheitlich festgelegt, wobei sich die Einstufung nach deren Gefährlichkeit oder anderen Eigenschaften richtet, etwa Karzinogenität oder der Einordnung als organischer oder anorganischer Stoff. Für viele Stoffe haben sich die Emissionsgrenzwerte zwar nicht verändert, jedoch sind bestimmte Substanzen hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit neu eingestuft worden.

Die Neueinordnung bestimmter Stoffe war insbesondere wegen der europäischen CLP-Verordnung (Classification, Labelling, Packaging) erforderlich, der die Neufassung der TA Luft unter anderem entsprechen sollte. Die CLP-Verordnung (VO 1272/2008) ist eine Chemikalienverordnung, welche die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen hinsichtlich deren Karzinogenität, Keimzellmutagenität und Reproduktionstoxität regelt und EU-weit harmonisiert.

Was müssen Anlagenbetreiber tun?

Die Grenzwertverschärfungen können zu einem erheblichen Anpassungsbedarf für die betroffenen Betreiber führen, sofern nicht ausnahmsweise eine Altanlagenregelung greift. Anlagenbetreiber sollten deshalb insbesondere prüfen, welche Stoffe sie handhaben, die potenziell neu eingestuft worden sein könnten.

Sofern Sie von einer Neubewertung in Bezug auf Schutzanforderungen nach Nr. 4 TA Luft betroffen sind, sollten Sie unverzüglich handeln. Bei Vorsorgeanforderungen nach Nr. 5 TA Luft kann im Falle einer nur geringfügigen Überschreitung von der Anordnung aufwendiger Abhilfemaßnahmen abgesehen werden, sofern die Anlage den bisherigen Anforderungen entsprach. Im Übrigen gilt die allgemeine Sanierungsfrist bis zum 1.12.2026.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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