Unlautere Telefonwerbung: warum sie nicht aufhört, und was man trotzdem dagegen tun kann
Wer kennt das nicht? Nach einem langen Arbeitstag oder am Wochenende klingelt das Telefon. Am anderen Ende der Leitung meldet sich aber weder ein Freund noch ein Familienmitglied, sondern ein Kundenwerber, der Ihnen Geldanlagen, Versicherungs-, Telekommunikations- oder Energielieferungsverträge oder sonst etwas andrehen möchte, das Sie gar nicht haben wollen.
Erst im Oktober 2013 hat das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken die Vorschriften zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung verschärft. Und dennoch bleibt das Thema ein Dauerbrenner. Denn Telefonwerbung ist zweifellos ein kostengünstiges und überaus wirksames Marketinginstrument. Daher werden auch Verbraucher, die nicht in den Erhalt von Werbeanrufen eingewilligt haben, nach wie vor in ganz Deutschland auf diese Weise belästigt. Solche Werbeanrufe verletzen nicht nur die Privatsphäre der betroffenen Verbraucher. Ohne die vorherige ausdrückliche Einwilligung des angerufenen Verbrauchers verstoßen sie als unzumutbare Belästigung auch gegen das Wettbewerbsrecht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 UWG). Aber damit nicht genug: Für Kundenwerber, die die Privatsphäre von Verbrauchern nicht respektieren, ist es häufig nur ein kleiner Schritt, den Kunden durch unwahre Behauptungen über das eigene Angebot unlauter in die Irre zu führen. So wird zum Beispiel Privatkunden von Energieversorgungsunternehmen häufig vorgespiegelt, der Anrufer sei Mitarbeiter des bisherigen Vertragspartners oder rufe in dessen Auftrag an. In der Folge nimmt der Angerufene an, er stimme am Telefon lediglich einem Tarifwechsel zu und staunt dann in der Regel nicht schlecht, wenn er plötzlich eine Auftragsbestätigung eines anderen Unternehmens erhält.
Unlautere Telefonwerbung ist aber nicht nur für die betroffenen Verbraucher ärgerlich, sondern auch für Energieversorger, die Kunden an Wettbewerber verlieren, die sich einen erheblichen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschaffen.
Was kann man tun?
Unternehmen, die sich nicht an das gesetzliche Verbot unlauterer Telefonwerbung halten, können abgemahnt und auch auf Unterlassung verklagt werden. Die anwaltliche Erfahrung zeigt, dass es sich lohnt, entschlossen und konsequent gegen unlautere Telefonwerbung vorzugehen. Es ist daher ratsam, die Marketingaktivitäten der Wettbewerber immer im Auge zu behalten und Berichte von Kunden sorgfältig zu dokumentieren.
Wenn bekannt ist, welcher Wettbewerber hinter der unlauteren Werbung steckt, gilt es den unliebsamen Konkurrenten möglichst schnell das Handwerk zu legen. Am schnellsten und effektivsten lässt sich dies durch eine Abmahnung und erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erreichen. Denn im einstweiligen Verfügungsverfahren kann ein Gericht die unlautere Telefonwerbung auch ohne mündliche Verhandlung verbieten. Auch insofern ist Eile geboten. Denn viele Gerichte verlangen zur Wahrung der so genannten Dringlichkeitsfrist, dass der Verfügungsantrag binnen eines Monats ab Kenntnis des Antragstellers von der Wettbewerbsrechtsverletzung und dem dahinter steckenden Unternehmen gestellt wird. Ist eine einstweilige Verfügung erlassen, kann diese durch Abgabe einer so genannten Abschlusserklärung als endgültige Regelung anerkannt werden. Geschieht dies nicht, hilft nur die Klage.
Verstößt der Wettbewerber gegen das gerichtliche Verbot, kann das zuständige Gericht auf einen entsprechenden Antrag hin ein Ordnungsgeld festsetzen. Dabei gilt: Je hartnäckiger der Verstoß, desto höher das Ordnungsgeld. Spätestens wenn die Höhe des Ordnungsgeldes den erhofften Gewinn der unlauteren Werbemaßnahme übersteigt, wird ein wirtschaftlich vernünftiger Wettbewerber vom toten Gaul absteigen. Die Rechtsanwaltskosten, die durch eine berechtigte Abmahnung entstanden sind, hat der unlauter Werbende dem Abmahnenden im Übrigen zu erstatten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Wird ihm das wettbewerbswidrige Verhalten gerichtlich verboten, hat er darüber hinaus auch die Verfahrenskosten zu tragen.
Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh
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