Wärme-Contracting kann über 10 Jahre laufen
Contracting-Verträge über die Lieferung von Wärme können dann langfristig abgeschlossen werden, wenn die Heizungsanlage tatsächlich nicht dem Grundstückseigentümer gehört. Dies geht aus einem – derzeit nur als Pressemitteilung vorliegendem – Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Nur in diesem Fall ist die gelieferte Wärme als Fernwärme einzuordnen und unterfällt dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV, die in ihrem § 32 Abs. 1 zehnjährige Lieferverträge ausdrücklich erlaubt. Damit bestätigte der BGH erneut seine Definition der Fernwärme.
In dem entschiedenen Fall hatte der Wärmelieferant die Heizungsanlage nicht selbst im Eigentum, sondern diese von der versorgten Wohnungseigentümergemeinschaft zu einem Pachtzins von 1,00 Euro/Jahr gepachtet. Hierin sah der BGH allerdings keine Lieferung von Fernwärme im Sinne der AVBFernwärmeV. In einem solchen Fall ist eine Laufzeitvereinbarung von zehn Jahren in dem Liefervertrag nichtig. In der Konsequenz bedeutet dies: Der Vertrag enthält keine Laufzeitvereinbarung und ist somit jederzeit kündbar.
Der BGH hat insoweit noch einmal klargestellt, dass die lange Laufzeit für Fernwärmelieferverträge deshalb vom Verordnungsgeber vorgesehen wurde, weil die Fernwärmeversorgung den Versorger regelmäßig zu hohen Investitionen zwingt. Daran fehlte es jedoch nach Auffassung des BGH in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall mit einem nur „symbolischen“ Pachtzins. Eine lange Vertragsbindung sei deshalb sachlich nicht gerechtfertigt.
Für die Contracting-Praxis sind solche Pachtmodelle jedoch selten. Im Gegenschluss lässt sich aus der Rechtsprechung des BGH aber entnehmen, dass von einer „Fernwärmelieferung“ nach der AVBFernwärmeV auszugehen ist, wenn beispielsweise ein Contractor Eigentümer der Heizungsanlage ist und der Contractor hieraus Wärme liefert. Dementsprechend wäre in diesem Fall die AVBFernwärmeV anwendbar und folglich die Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit zulässig.
Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel