Warten auf das Marktstammdatenregister – Folgen für KWK-Anlagen

(c) BBH

Eigentlich hätte das Webportal des Marktstammdatenregisters nach zahlreichen Verzögerungen in diesem Sommer (wir berichteten) in Betrieb gehen sollen. Der angekündigte „Big Bang“ ist bekanntlich ausgeblieben. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hält aber (noch) am 4.12.2018 als Starttermin fest und die Branche wartet, ob es dieses Mal klappt. Unterdessen hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) einen Referentenentwurf zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) vorgelegt und damit die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet.

Im Wesentlichen betreffen die Änderungen datenschutzrechtliche Aspekte sowie eine Anpassung der Übergangsfristen, die durch die bereits erwähnten Verzögerungen bei der Inbetriebnahme des Webportals verkürzt wurden, und die Registrierung von Bestandsanlagen.

Zu Anlagen mit einer installierten Leistung von max. 30 kW werden zum Schutz personenbezogener Daten und zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes weniger Daten als bisher vorgesehen veröffentlicht. Die Übergangsfristen werden verlängert und sind nicht mehr statisch ausgestaltet, sondern richten sich nach dem Starttermin des Webportals. Für KWK-Anlagen, die ab dem 1.7.2017 in Betrieb genommen wurden und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2017) gefördert werden, wird trotz des verschobenen Starts des Webportals keine neue Übergangsfrist geschaffen.

Schließlich ändert sich das Prozedere zur Registrierung von Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1.7.2017). Statt der bislang vorgesehenen Übernahme von Bestandsdaten und anschließenden Überprüfung, Ergänzung und Bestätigung durch Anlagenbetreiber und Netzbetreiber, muss der Anlagenbetreiber die Registrierung selbst durchführen. Die Pflicht der Netzbetreiber, alle Betreiber von Bestandsanlagen über die Registrierungspflicht zu informieren, soll sich künftig auch auf alle vor dem Start des Webportals in Betrieb genommene Neuanlagen erstrecken.

Die Änderungen sollen am 4.12.2018 in Kraft treten. Bis zum 12.10.2018 läuft noch die Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf; Stellungnahmen können an die E-Mail-Adresse buero-iiib2@bmwi.bund.de gesendet werden.

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Johanna Riggert

P.S.: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

Share
Weiterlesen

13 Januar

Neuregelung im BGB: Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen (Teil 2)

Wir haben in einem ersten Beitrag zu beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten bei der Errichtung und dem Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Windenergieanlagen erläutert, wie die Praxis bisher damit umgegangen ist. In diesem Beitrag klären wir, wie sich die Neuregelung durch das Gesetz...

10 Januar

Neuregelung im BGB: Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen (Teil 1)

Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Mit dem Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur...