Wasserschutzgebiete vor Gericht: Systembruch in Bayern und klare Worte aus Rheinland-Pfalz

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Frühjahr 2020 mit zwei Entscheidungen eine fatale Richtung für den Grundwasserschutz in Bayern eingeschlagen. Während beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gegen eine dieser Entscheidungen eine Beschwerde auf Zulassung der Revision läuft, zeigt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz jetzt, dass es auch anders geht.

Den Schutzgebietsgegnern in die Hände

In seinen Urteilen (v. 12.3.2020, Az. 8 N 16.2555; v. 8.4.2020, Az. 8 N 16.2210) macht der VGH Bayern den Bestand von neu ausgewiesenen Wasserschutzgebieten – auch für bereits bestehende Brunnen – davon abhängig, ob im Rahmen einer Alternativenprüfung Standortalternativen verfahrensmäßig behandelt wurden. In seiner früheren Rechtsprechung hatte er die Erforderlichkeit einer Alternativenprüfung bei einem wasserrechtlich bewilligten Weiterbetrieb eines vorhandenen Brunnenstandorts noch offen gelassen (Urt. v. 12.7.2018, Az. 8 N 16.2439), doch nun verlangt er auch bei bereits bestehenden Brunnen die Prüfung von Brunnenstandort- und Teilalternativen. Er spielt damit wohl oder übel den Schutzgebietsgegnern in die Hände, die mittlerweile in sog. Eigentümerschutzgemeinschaften gut orchestriert zum Halali auf jedes neue Wasserschutzgebiet in Bayern blasen.

Ein Systembruch

Der „Hof“ – wie der Verwaltungsgerichtshof in bayerischen Juristenkreisen seit Dekaden gleichsam kurz wie ehrfürchtig bezeichnet wird – adaptiert mit seiner Entscheidung vollständig die Rechtsprechung des BVerwG zum Planfeststellungsrecht. Dabei verkennt er, dass er damit einen veritablen Systembruch hoffähig macht.

Im Bereich der Infrastrukturprojekte bedingt das Übermaßverbot eine Alternativenprüfung, weil Lage und Ausdehnung des planfestzustellenden Vorhabens ausschließlich von einer Planungsentscheidung abhängen. Das natürliche Trinkwasserdargebot hingegen entzieht sich, schon was seine Lage anbelangt, einer Planungsentscheidung. Anders als im Bereich der Infrastrukturvorhaben, hat im Bereich der Trinkwasserversorgung die technische Redundanz einen enormen Stellenwert, weshalb dort zuweilen parallele Versorgungsstrukturen geschaffen werden müssen. Das allein steht bereits einer „Alternativenprüfung“ im Sinne des Planfeststellungsrechts entgegen. Vielmehr aber verlangt selbst das Planfeststellungsrecht bei einer Fahrbahnerweiterung einer Bundesautobahn nicht, eine alternative Trassenführung in Erwägung ziehen zu müssen. Gegen die Anwendbarkeit der zum Planfeststellungsrecht entwickelten Grundsätze spricht denn auch in erster Linie, dass das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) selbst ausdrücklich und bewusst zwischen Rechtsetzung (§ 51 WHG) und Planfeststellung (§ 68 WHG) unterscheidet.

Gegen die Anwendbarkeit der zum Planfeststellungsrecht entwickelten Grundsätze auf die Ausweisung von Wasserschutzgebieten spricht außerdem, dass das Planfeststellungsverfahren nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Vorhabenzulassung dient, also auch eine Standortentscheidung/Trassenwahl trifft bzw. treffen muss. Zudem muss das Planfeststellungsverfahren dem Auftrag des § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gerecht werden, „alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend“ zu regeln. § 51 Abs. 1 WHG hat weder ein entsprechendes Ziel, noch kennt es einen entsprechenden Auftrag. Schließlich fordert auch der Verweis in Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG auf die Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG keine Alternativenprüfung, weil davon weder in Art. 73 BayWG noch in Art. 73 BayVwVfG die Rede ist.

Bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten geht es gerade nicht um eine Standortentscheidung. Die Entscheidung über die Bewirtschaftung eines Wasservorkommens und die Entscheidung darüber, ob oder wie ein bewirtschaftetes Wasservorkommen zu schützen ist, behandelt das WHG ausdrücklich in getrennten Verfahren (und Kapiteln). Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist kein Akt der Bewirtschaftung, sondern folgt der Bewirtschaftungsentscheidung und damit faktisch auch dem natürlichen Dargebot nach. Deswegen dürfte sich schon nach der Regelungssystematik des WHG die Frage nach (Standort-)Alternativen im Schutzgebietsverfahren überhaupt nicht (mehr) stellen.

Es geht auch anders

Dass es auch anders geht, zeigt das OVG Rheinland-Pfalz mit seiner aktuellen Entscheidung (Urt. v. 29.9.2020, Az. 1 C 10840/19) zum Wasserschutzgebiet Koblenz-Urmitz. Schon mit seinem zweiten Satz macht das OVG unmissverständlich klar, wo die Reise hingeht: „Die Rechtsverordnung schützt eines der wichtigsten Grundwasservorkommen im nördlichen Rheinland-Pfalz.“ Zur Münchener Forderung, Standortalternativen auch bei Bestandsbrunnen verfahrensmäßig in Erwägung ziehen zu müssen, heißt es von den Koblenzern nur lakonisch: „Die bei einer Ausweisung vorgefundene und in Kenntnis der Wasserbehörde genutzte Anlage der öffentlichen Wasserversorgung kann deshalb im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Regel nicht in Frage gestellt werden.“

Tu felix Rheinland-Pfalz möchte man da rufen. Doch noch ist Bayern nicht verloren. Beim BVerwG ist gegen die Entscheidung des „Hofs“ eine Beschwerde auf Zulassung der Revision anhängig (Az. BVerwG 7 BN 1.20), die BBH begleitet.

Ansprechpartner*innen: Daniel Schiebold/Beate Kramer

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