Werbung! Aber wie?
Wer nicht wirbt, der stirbt – so lautet eine alte Händlerweisheit, und die gilt nicht nur für den Einzelhändler in der Fußgängerzone, sondern für jedes Unternehmen, das seine Produkte erfolgreich verkaufen will. Werbung ist nötig, um sich am Markt erfolgreich zu positionieren, und die Vielzahl an Möglichkeiten, Werbung zu betreiben, ist an sich unbeschränkt – aber umso leichter verliert man als Unternehmer dabei grundlegende rechtliche Vorschriften aus den Augen. Oftmals sind die maßgeblichen Regelungen, vor allem die Normen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), schlicht unbekannt. Die folgenden Ausführungen sollen beispielhaft das Spannungsfeld zwischen Können und Dürfen im Bereich der Werbung verdeutlichen.
So hat bereits das OLG Oldenburg im Jahre 2008 (Urteil vom 6.6.2008, Az. 1 U 10/08) entschieden, dass eine Werbung mit einem Preisvorteil unzulässig ist, wenn keine Bezugsgröße angegeben wird. Denn dann bleibe unklar, worauf sich der Vorteil bezieht (zum Beispiel Konkurrenzpreise, frühere eigene Preise oder die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers). Damit ist der Vorteil für den Verbraucher nicht nachvollziehbar und damit irreführend im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Zudem wurde in der Entscheidung herausgestellt, dass eine unzulässige Werbung mit Preisvorteilen auch dann gegeben ist, wenn zwar der angesprochene Bezug hergestellt wurde, allerdings der Preis weitere Zusatzleistungen umfasse wie beispielsweise eine Versicherungs-, Garantie- oder Serviceleistung, die für den potenziellen Käufer eine „unüberschaubare Mischung von verschiedenen Preisbestandteilen“ darstelle.
Bei der Werbung mit Prospekten hat kürzlich das OLG Saarbrücken (Urteil vom 6.3.2013) entschieden, dass ein Werbeprospekt die Hauptanschrift des Anbieters und nicht nur dessen Filialanschrift enthalten muss. Es verstoße gegen § 5a Abs. 1 Nr. 2 UWG, wenn der Verbraucher seinen Vertragspartner nicht eindeutig identifizieren kann. Die Örtlichkeit der Verkaufsstelle genügt hierfür nicht: Über die informiert der Unternehmer ohnehin schon aus eigenem Absatzinteresse.
Das OLG Hamm (Urteil vom 10.1.2013) hat entschieden, dass ein neu eröffnetes Unternehmen nicht mit einem „Eröffnungspreis“ und einem durchgestrichenen höheren Preis werben darf. Ein gerade eröffnetes Unternehmen könne keinen früheren Vergleichspreis haben, ein Hinweis auf Preise anderer Teile einer Unternehmensgruppe steht dem nicht gleich. Eine solche Werbung sei irreführend und daher gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG unzulässig.
Zuletzt sei noch eine Entscheidung des OLG Jena (Urteil vom 10.10.2012, Az. 2 U 934/11) erwähnt. Darin wird entschieden, dass eine Preisangabe unzulässig ist, wenn bei einem Ratenkauf die zu zahlenden Monatsraten gegenüber dem Endpreis hervorgehoben dargestellt werden. Diese Art blickfangmäßiger Hervorhebung der Monatsrate widerspreche sowohl der Gestaltungspflicht nach § 6a PAngV als auch der Pflicht nach § 1 Abs. 6 PAngV, den Endpreis in besonderer Weise kenntlich zu machen. Die Unzulässigkeit ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit der Preisangabenverordnung (PAngV), wenn der Verbraucher durch den niedrigen Preisbestandteil angelockt wird, ohne dass ihm Vergleichsmöglichkeiten eröffnet werden.
Wer auf diese und andere Weise mit seiner Werbung gegen das UWG verstößt, setzt sich nicht nur der Gefahr von Abmahnungen und Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen der Mitbewerber oder Verbraucherschutzzentralen aus, sondern riskiert auch Schadensersatz- oder Gewinnabschöpfungsansprüche.
Wurde Ihre Sensibilität für wettbewerbskonforme Werbung am Markt geweckt? Stellen Sie sich dieser Herausforderung und nutzen Sie die Werbung als das Schlüsselelement für Ihren wirtschaftlichen Erfolg. Gerne unterstützen wir Sie dabei, sprechen Sie uns an!
Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh