Werden künftig noch Reisekosten vergütet? Verpflegungsmehraufwendungen – welchen Spielraum hat der Arbeitgeber? (Teil 3)

(c) Martin Beckmann
(c) Martin Beckmann

Wer auswärts arbeitet, muss mehr Geld für seine Verpflegung aufwenden. Der Arbeitgeber kann ihm dafür steuerfrei Pauschalersatz zahlen, und zwar in bisher drei Stufen. Das ändert sich: Künftig gibt es für Verpflegungsmehraufwendungen nur noch zwei Pauschbeträge. Der bisher niedrigste Pauschbetrag  von 6 Euro für Abwesenheitszeiten von mindestens 8 Stunden bis maximal 14 Stunden entfällt vollständig.

Folgende Pauschalen können nach § 9 Abs. 4a EStG n.F. künftig steuerfrei gezahlt werden:

  • bei eintägigen Auswärtstätigkeiten von mehr als 8 Stunden: 12 Euro
  • An- und Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten unabhängig von der Dauer der Abwesenheit: 12 Euro
  • bei Auswärtstätigkeiten, die nicht An- und Abreisetag sind, von mehr als 24 Stunden: 24 Euro

Beispiel:
Arbeitnehmer E (Ernst)  tritt am ersten Tag seine Inlandsreise um 16 Uhr an und kehrt am übernächsten Tag um 18 Uhr zurück. Steuerfrei ersetzt werden können:

  • am ersten Tag (Anreisetag) 12 Euro
  • am zweiten Tag 24 Euro (sog.Zwischentag)
  • am letzten Tag (Abreisetag) 12 Euro

Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte  beschränkt. Schwierigkeiten macht oft die Frage, was passiert, wenn die Auswärtstätigkeit unterbrochen wird. Um die Berechnung der Dreimonatsfrist in solchen Fällen  zu vereinfachen, wird eine rein zeitliche Bemessung der Unterbrechungsregelung eingeführt.  Danach beginnt die Dreimonatsfrist neu zu laufen, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen dauert (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG n.F.). Bei der Unterbrechungshandlung muss es sich nicht mehr nur um berufliche  Gründe handeln. Zukünftig ist es gleichgültig, ob der Arbeitnehmer aus privaten Gründen (z.B. Krankheit, Urlaub etc.) oder aus beruflichen Gründen seine Tätigkeit unterbricht – die Dreimonatsfrist beginnt in beiden Fällen erneut an zu laufen.

Wenn der Arbeitgeber mehr zahlt als die Verpflegungspauschalen, kann die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erhoben werden, soweit die Zahlungen die Verpflegungspauschalen (12 Euro bzw. 24 Euro) um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen.

Die Neuregelungen sind für die Arbeitnehmer günstig, da in der Praxis durch verschiedenste Fallkonstellationen Steuern gespart werden können.

Im nächsten Teil (4) erfahren Sie mehr zu: Mahlzeitengestellung und Pauschalbesteuerung – was bekomme ich überhaupt noch?“

Ansprechpartner:

 

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