Wo Volk draufsteht, ist auch Volkswagen drin? Zur Werbung mit Marken

(c) BBH
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Werbeaktionen müssen nicht unbedingt fremde Marken benutzen, um markenrechtlich Probleme zu bekommen. Es kann schon genügen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Werbeaktion mit einer bekannten Marke assoziieren und eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung zum Inhaber der bekannten Marke unterstellen.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall (Az. I ZR 214/11) wandte sich die Volkswagen AG gegen die von einer Tochter der Axel Springer AG mit einem Kooperationspartner veranstalteten „Volks“-Aktionen“. Konkret ging es um die „Volks-Inspektion“ und den „Volks-Reifen“, welche die in der Werbung als „Volks-Werkstatt“ bezeichnete A.T.U. GmbH & Co. KG angeboten hatte. Die Volkswagen AG sah hierin eine Verletzung ihrer Marke „Volkswagen“.

Das Oberlandesgericht (OLG) München war noch davon ausgegangen (Az. 29 U 1499/11), dass der Bestandteil „Volks“ am Zeichenanfang, den der angesprochene Verkehr regelmäßig stärker beachte als die weitere Zeichenfolge, klanglich zwar in einer gewissen Nähe zu der Marke der Volkswagen AG stehe. Der Bestandteil „Volks“ der Marke „Volkswagen“ sei für sich genommen aber nicht dominierend, vielmehr werde der Gesamteindruck der Marke erst durch den weiteren und gleichwertigen Bestandteil „Wagen“ bestimmt. Die für die „Volks“-Aktionen verwendeten Zeichen würden sich von der Marke „Volkswagen“ daher so erheblich unterscheiden, dass eine Verwechslungsgefahr – auch unter Berücksichtigung der Waren- und Dienstleistungsklassen, für die die Marke „Volkswagen“ eingetragen ist – ausscheide. Die angesprochenen Verkehrskreise können die sich gegenüberstehenden Zeichen auseinander halten; sie würden auch nicht davon ausgehen, dass die „Volks“-Aktionen zumindest in Kooperation mit der Volkswagen AG angeboten werden.

Im Gegensatz hierzu hielt der BGH eine Verletzung der Marke „Volkswagen“ durchaus nicht für ausgeschlossen (Urteil vom 11.4.2013 – Az. I ZR 214/11). Bekannte oder sogar berühmte Marken verfügen meist über einen weiten Schutzbereich, so dass bei der Verwendung anderer Zeichen ein weiterer Abstand zur bekannten Marke eingehalten werden müsse. Eine solche Marke könne bereits dann verletzt sein, wenn das angesprochene Publikum davon ausgehe, dass das verwendete Zeichen auf wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zum Inhaber/Benutzer der bekannten Marke hinweise, oder wenn das Zeichen die Unterscheidungskraft einer bekannten Marke beeinträchtige.

Die Entscheidung des BGH zeigt erneut, dass es gerade im Markenrecht bzw. bei der Werbung mit Marken erforderlich ist, den konkreten Einzelfall zu analysieren und zu betrachten. Besonderheiten können sich darüber hinaus ergeben, wenn sich ein Zeichen an eine bekannte oder gar berühmte Marke annähert.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh/Steffen Lux

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