Compliance-Verstöße ganz oben

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Manchmal erlebt man es im privaten Umfeld: Jemand benimmt sich daneben, wird aufdringlich, beleidigt jemanden oder macht einen sexistischen, chauvinistischen oder rassistischen Altherrenwitz. Manchmal reagiert jemand und es entsteht peinliches Schweigen oder ein lauter Streit. Und manchmal reagiert niemand und alle denken sich, dass der Großonkel halt schon immer so war und es auch nicht mehr lernen werde.

Was ist aber, wenn der Geschäftsführer eines großen Unternehmens einen solchen Auftritt in der Öffentlichkeit hätte? Ein Unternehmen kann, im Gegensatz zur Familie, solche Entgleisungen nicht einfach weglächeln.

In dieser Situation stellt sich die Frage nach einem sachgerechten Umgang von Compliance-Verstößen durch die Unternehmensleitung. Denn ein solcher Verstoß ist weder mit dem Fehlverhalten durch „einfache“ Angestellte noch mit misslungenen Witzen im Familienkreis vergleichbar. Das zeigen schon allein die in Frage kommenden Sanktionsmöglichkeiten. Diese sind bei dem Chef einer Firma, im Vergleich zum Angestellten, deutlich eingeschränkt. Andererseits ist es gerade in diesen Fällen besonders wichtig zu signalisieren, dass die Compliance-Richtlinien des betroffenen Unternehmens für alle, also auch die Geschäftsführung, gelten. Schließlich steht diese unter ganz besonderer öffentlicher Beobachtung zum Beispiel durch die Medien. Ein falscher Umgang mit offensichtlichem Fehlverhalten kann das Image des gesamten Unternehmens beschädigen. Dies gilt insbesondere in so sensiblen Zeiten wie aktuell. Man denke nur an die „#me-too“-Bewegung, die einen vermeintlich unangreifbaren Mann wie Harvey Weinstein zu Fall gebracht hat.

Wie geht man also richtig mit Fehlverhalten auf höchster Ebene der Firmenhierarchie um? Um ein für das Unternehmen ungünstiges mediales Echo und damit eine Rufschädigung zu vermeiden oder zu begrenzen, ist es erforderlich, dass die Sanktion von einem unabhängigen Gremium verhängt wird, das in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum „Übeltäter“ steht. Welche Sanktion angemessen ist, muss in der Regel in jedem Einzelfall abgewogen werden. Wichtig ist jedoch, dass auch und gerade in solchen Fällen deutlich wird, dass Personen in Führungspositionen genauso an selbst aufgestellte (innerbetriebliche) Regeln gebunden sind wie jeder andere Mitarbeiter auch. Nur so lassen sich dann auch Sanktionen für ähnliche Verstöße durch Angestellte glaubhaft durchsetzen. Anderenfalls setzt das Unternehmen seine Glaubwürdigkeit intern wie in der Öffentlichkeit aufs Spiel.

Wer kommt also als ein solches unabhängiges Gremium in Betracht? Hier kommt der Aufsichtsrat ins Spiel, der auch als ethisches Korrektiv für das Verhalten der Unternehmensleitung fungieren kann und sollte. Er ist unabhängig und mächtig genug (bzw. sollte es sein), um zum Beispiel dem Vorstand gegenüber auch unliebsame aber aus den oben genannten Gründen erforderliche Sanktionen durchzusetzen. Nur so kann ein Unternehmen auch in schwierigen Situation in der Außenwahrnehmung glaubwürdig bleiben.

Übernimmt der Entscheidungsträger die Verantwortung für sein Fehlverhalten, so ist es sein gutes Recht zurückzutreten. Alle anderen Entscheidungen über mögliche Sanktionen sollten aber vom Aufsichtsgremium kommen. Es wäre allerdings gar nicht glücklich, wenn sich der Chef selbst eine Zwangspause verordnete und so endlich mal zu dem langen Urlaub käme, von dem er so lange schon träumte …

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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