Sicherung der Energieversorgung: Einsparpotenziale bei der Straßenbeleuchtung nutzen

Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten weiter verschärft. Die Bundesregierung geht derzeit nicht davon aus, dass sich die Lage verbessert, sondern rechnet mit weiteren Reduzierungen der Gasimportmengen von russischen Lieferanten. Aus diesem Grund sind zusätzlich kurzfristig umzusetzende Energieeinsparmaßnahmen erforderlich, um den Eintritt einer Notfallsituation in diesem und dem nächsten Winter zu vermeiden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass jede eingesparte Kilowattstunde ein Stück weit aus der Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen heraushilft.

BMWK treibt die Energieeinsparung weiter voran

Das Bundeskabinett hat am 24.8.2022 zwei Energieeinsparverordnungen gebilligt. Beide Verordnungen basieren auf § 30 EnSiG und beinhalten konkrete Maßnahmen zur Energieeinsparung für die kommende und übernächste Heizperiode. Vorgesehen sind neben Maßnahmen zur Einsparung von Gas auch Maßnahmen, die den Stromverbrauch im Allgemeinen senken sollen. Diese Reduktion des Stromverbrauchs soll dazu beitragen, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern. Die Verordnung mit Kurzfristmaßnahmen (EnSikuMaV) gilt seit dem 1.9.2022 für eine Dauer von sechs Monaten. Die Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen (EnSimiMaV) ist auf zwei Jahre begrenzt und tritt am 1.10.2022 in Kraft.

Nach ersten Schätzungen lässt sich mit den Maßnahmen der Gasverbrauch um circa 2 Prozent senken. Das wäre mit einem Einsparvolumen bei privaten Haushalten, Unternehmen und der öffentlichen Hand in Höhe von 10,8 Mrd. Euro verbunden.

Maßnahmen zur Energieeinsparung bei der Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern

Nach § 8 EnSikuMaV ist die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen – mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung – untersagt. Weiter ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung erforderlich ist, um die Verkehrssicherheit aufrechtzuerhalten oder andere Gefahren abzuwehren und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden können.

Gewichtiges Einsparpotenzial im Bereich der Straßenbeleuchtung

Darüber hinaus gibt es auch Einsparpotenziale im Bereich der Straßenbeleuchtung. In Deutschland werden jährlich circa 600 TWh an elektrischer Energie verbraucht, wobei der jährliche Energieverbrauch der ca. 9 bis 9,5 Mio. betriebenen Straßenleuchten bei rund 4 TWh liegt. Somit fällt ein nicht zu vernachlässigender Anteil von rund 0,7 Prozent  am Gesamtverbrauch an elektrischer Energie auf die Straßenbeleuchtung. Dieser Anteil am Gesamtverbrauch kann im Wege der Einsparung genutzt werden, um einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten.

Beleuchtungs- und Straßenverkehrssicherungspflicht gelten nicht grenzenlos

In den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Berlin und Sachsen ist die Beleuchtungspflicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben. Sie gilt innerhalb der geschlossenen Ortslage im Rahmen des Zumutbaren und der gemeindlichen Leistungsfähigkeit. In den Bundesländern ohne ausdrückliche Regelung folgt die Beleuchtungspflicht aus der Straßenverkehrssicherungspflicht. Der Umfang der Beleuchtungspflicht ist jedoch – ungeachtet der Rechtsquelle – begrenzt. Sie kann hinsichtlich Qualität, Dauer oder erfasster Straßen eingeschränkt werden. Gerade in Zeiten unsicherer Versorgungslage lässt sich daher auch eine erhebliche Einschränkung der Beleuchtungspflicht rechtfertigen.

Ansprechpartner*innen: Oliver K. Eifertinger/Dr. Roman Ringwald/Anne Rupf/Sabrina Weritz

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