Entlastungen der Strompreisbremse: Ist der stromsteuerliche Spitzenausgleich zu berücksichtigen?

Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) stellt die Praxis vor einige Auslegungsfragen. Dies betrifft auch die Frage nach der Berücksichtigung der steuerlichen Entlastung, die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auf Grundlage des sog. Spitzenausgleiches nach § 10 Stromsteuergesetz (StromStG) zufließen.

Entlastungssumme begrenzt Höhe der Strompreisbremse

Die Entlastungssumme spielt für die Anwendung der Strompreisbremse in der Praxis eine maßgebliche Rolle: Sie ist eine entscheidende Rechengröße für die Höchstgrenze der Entlastungen (§ 8 StromPBG) sowie für die Zuordnung von Informationspflichten (§ 30 StromPBG) und das umstrittene Boni- und Dividendenverbot (§ 37a StromPBG).

Aus diesem Grund sollte das Gesetz eine möglichst klare Bestimmung für die Berechnung der Entlastungssumme vorhalten. Doch die Regelung in § 2 Nr. 5 StromPBG wurde vom Gesetzgeber sehr offen formuliert. Neben spezifisch benannten Förderungen, wie bspw. Beihilfen nach der BKR Bundesregelungen Kleinbeihilfen 2022, fallen darunter auch alle weiteren staatlichen Maßnahmen, die spezifisch zur Eindämmung der kriegsbedingten Energiepreiskrise gewährt wurden – § 2 Nr. 5 Buchst. f) StromPBG. Hintergrund dieser weiten Regelung ist das sog. Kumulierungsverbot: Bestimmte Beihilfen sollen den beihilfeberechtigten Unternehmen nicht gebündelt (kumuliert) zukommen, sodass sie bei Fördermaßnahmen wie der Strompreisbremse gesondert zu berücksichtigen sind – in diesem Fall über die Berechnung der Entlastungssumme.

Ist der verlängerte Spitzenausgleich bei der Entlastungssumme mit einzubeziehen?

Der stromsteuerliche Spitzenausgleich ist ein etabliertes Instrument, um Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu entlasten. Er stand zunächst in keinem Zusammenhang mit der Gesetzgebung zur Eindämmung der Energiepreiskrise. Erstmals eingeführt wurde der Entlastungsmechanismus des Spitzenausgleichs bereits 1999. Zum Ende des Kalenderjahres 2022 sollte die Entlastung (aus beihilferechtlichen Gründen) eigentlich auslaufen.

Ende Dezember 2022 entschied der Gesetzgeber jedoch, den stromsteuerlichen Spitzenausgleich für ein weiteres Jahr zu verlängern. Entlastungsberechtige Unternehmen können also auch für den Stromverbrauch des laufenden Kalenderjahres 2023 noch einen Entlastungsantrag stellen.

Aufgrund der weiten Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 5 Buchst. f) StromPBG könnte also die Entlastungssumme aus dem Spitzenausgleich bei der Berechnung der Entlastungssumme im Sinne der Strompreisbremse zu berücksichtigen sein. Die Gesetzesbegründung zur Strompreisbremse verweist dazu allerdings nur pauschal auf den Zweck, energieintensive Unternehmen „angesichts der hohen Preise zu unterstützen“. Ein Zusammenhang wäre aber nur dann anzunehmen, wenn die Verlängerung des Spitzenausgleiches um ein Jahr als Maßnahme in Reaktion auf die kriegsbedingte Energiepreiskrise zu sehen wäre – und nicht lediglich als bloße Verlängerung eines althergebrachten Instruments der Industrieförderung. Da politisch bereits vor der Energiepreiskrise angekündigt wurde, dass es eine Folgeregelung zum Spitzenausgleich geben soll – wenn auch womöglich in veränderter Form – gibt es gute Gründe, die unmittelbare Verbindung zu den krisenbedingten Maßnahmen abzulehnen. Dennoch: Eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wäre wünschenswert.

Unternehmen, die für das Jahr 2023 einen Entlastungsantrag hinsichtlich des Spitzenausgleiches nach § 10 StromStG stellen wollen, sollten jedenfalls bei der Umsetzung der Strompreisbremse die Wechselwirkung zur Berechnung der Entlastungssumme prüfen.

Ansprechpartner*innen: Niko Liebheit/Andreas Große/Martin Dell

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