Endlich klare Regeln zu Arbeitszeiten in und um Offshore-Windparks

(c) BBH
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Auf dem Festland weiß jeder Arbeitgeber, wann und wie lange er seine Mitarbeiter einsetzen kann. Aber was gilt bei Offshore-Windparks? Gilt in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), das heißt jenseits der Küstengewässer, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder können dort die Arbeitszeiten frei gestaltet werden? Das war in den letzten Jahren eine ungeklärte Frage. Damit ist jetzt Schluss: Am 20.4.2013 hat der Gesetzgeber das ArbZG geändert sowie ein neues Seearbeitsgesetz verabschiedet. Damit ist der Weg für eine Offshore-Arbeitszeitverordnung frei, die noch in diesem Sommer in Kraft treten wird. Sie schafft erstmalig einheitliche Spielregeln für den Einsatz von Arbeitskräften auf See, die sich insbesondere auf die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Windparks auswirken werden.

Der Bundesrat hat am 7.6.2013 dem Kabinettsentwurf der Offshore-Arbeitszeitverordnung zugestimmt. Die Verordnung legt fest, in welchem Umfang bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen von den Regelungen im ArbZG abgewichen werden darf. Die vorgelagerte, lange umstrittene Frage, ob das ArbZG überhaupt für die AWZ gilt, ist durch dessen jüngste Änderung geklärt. Damit kann die Rechtsverordnung noch diesen Sommer in Kraft treten. Die neue Regelung stellt die Offshore-Branche aber gleichzeitig vor zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen.

Einerseits entspricht die Verordnung dem zentralen Anliegen der an Bau, Betrieb und Wartung beteiligten Unternehmen, dass über die auf dem Festland geltenden Arbeitszeiten hinausgegangen werden kann. So ist zum Beispiel ein Rund-um-die-Uhr-Betrieb in zwei 12-Stunden-Schichten möglich, und das Personal kann durchgehend bis zu 14 Tage lang im Einsatz sein. Bedingung für diese Ausnahmen ist jedoch, dass entsprechende Ausgleichzeiten gewährt werden. Bei der Berechnung der Ausgleichszeiten müssen zum einen diverse Vorgaben berücksichtigt werden, etwa ein Ausgleich für Nachtarbeit sowie Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen. Zum anderen muss man einbeziehen, dass der Verordnungsgeber die Fahrzeiten zu den Offshore-Windparks und zurück als Arbeitszeiten definiert. Diese „Transportzeiten“ fließen zusätzlich in die Berechnung der Ausgleichszeiten ein.

Von den zukünftigen Vorgaben der Offshore-Arbeitszeitverordnung sind alle Unternehmen betroffen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der AWZ im Rahmen von Offshore-Tätigkeiten einsetzen. Die Verordnung richtet sich darüber hinaus an Arbeitgeber von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden.

Insgesamt ermöglicht die Neuregelung, die Arbeitszeiten im Offshore-Bereich rechtssicher zu gestalten – wobei allerdings auch neue Fallstricke zu beachten sind. Gut ist ganz generell, dass der Gesetzgeber erkannt hat, dass die allgemeinen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu den Bedingungen auf See schlichtweg nicht passen. Positiv ist auch, dass er mit weitgehenden Ausnahmen auf diese besonderen Umstände reagiert. Ob die Neuregelung den besonderen Bedingungen und Anforderungen des Offshore-Einsatzes wirklich gerecht wird, muss die Praxis zeigen.

Ansprechpartner: Bernd Günter

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