Wie man den abschreibungsfähigen Anteil des Grundstückskaufpreises ermittelt

(c) BBH
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Wer ein bebautes Grundstück kauft, kann einen Teil des Kaufpreises über die Nutzungsdauer abschreiben – nämlich den, der auf das Gebäude entfällt. Das Grundstück selbst dagegen hat keine endliche Nutzungsdauer, daher kann man insoweit auch nichts abschreiben. Wie aber teilt man den Kaufpreis auf Gebäude und Grundstück auf?

Bislang galt, dass dafür der Kaufvertrag der Maßstab ist. Was im notariellen Vertrag zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude niedergelegt ist, das ist grundsätzlich der Besteuerung zu Grunde zu legen.

Diese Regel zieht jedoch jetzt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) in Zweifel. In einer neueren Entscheidung (Az. 10 K 12122/09: Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, Az. IX B 120/13) lässt dieses Gericht die vertraglich vorgenommene Aufteilung des Gesamtkaufpreises nur zu, wenn dagegen keine nennenswerten Bedenken bestehen. Entspricht die vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, ist dieser Entscheidung zufolge das Finanzamt berechtigt, den Kaufpreis im Wege der Schätzung in einen Grundstück- und einen Gebäudeanteil aufzuteilen.

Der BFH muss abschließend entscheiden.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel

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