Neue Transparenzvorschriften für Internet-Provider

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Unternehmen, die Telekommunikations- und Internetzugangsdienste anbieten, müssen neue und umfassende Verbraucherschutzvorschriften berücksichtigen. Am 1.6.2017 ist die neue TK-Transparenzverordnung (TKTranspararenzV) der Bundesnetzagentur (BNetzA) in Kraft getreten, die im Hinblick auf die Vertrags- und Rechnungsgestaltung sowie allgemein auf den Verbraucherschutz – teilweise weit über entsprechende Vorgaben zum Vertrieb von Strom und Gas – hinausgeht. Anders als bei zahlreichen anderen Bestimmungen aus dem Telekommunikationssektor richten sich die Inhalte der sog. TK-TransparenzV auch an TK-Anbieter, die nicht-bundesweit aktiv sind.

Die Verordnung verpflichtet alle Anbieter, die über einen Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz Internetzugangsdienste anbieten, für Verbraucher ein Produktinformationsblatt bereitzustellen. Auch gewerblichen Kunden ist ein solches Blatt auf Verlangen auszuhändigen. Aufgrund der Verordnung, die auch zahlreiche Details zum Umgang mit Pflichtinformationen enthält, hat die BNetzA nunmehr ein standardisiertes Muster-Produktinformationsblatt vorgegeben, um sicherzustellen, dass die Angaben bundesweit einheitlich aussehen und so besser verglichen werden können. Dieses Muster-Produktinformationsblatt nebst Anleitung zur Erstellung finden Sie online auf der Homepage der BNetzA.

Die Pflicht, diese Informationen bereitzustellen, ist bußgeldbewehrt. Nach § 13 TKTransparenzV handelt unter anderem derjenige ordnungswidrig, der kein ordnungsgemäßes Informationsblatt bereithält oder die darin enthaltenen Pflichtangaben missachtet. Soweit dem TK-Diensteanbieter hierfür notwendige Informationen fehlen, kann er diese nach § 6 TKTransparenzV vom jeweiligen Betreiber des TK-Netzes verlangen.

Für die Bereitstellung einiger weiterer Informationen, deren Veröffentlichung voraussichtlich einer Anpassung der IT bedürfen – vor allem Pflichtangaben auf Rechnungen, aber auch Darstellungen eines etwaig verbleibenden Transfervolumens – ist eine Übergangszeit von sechs Monaten vorgesehen. Dies gilt aber nicht für das nunmehr normierte Produktinformationsblatt, welches ab sofort bereitzustellen ist.

Insbesondere bei Veröffentlichungen im Internet sollten Angaben aufgrund der Neuregelungen der TKTransparenzV umgehend nachgezogen werden.

Ansprechpartner: Axel Kafka/Dr. Erik Ahnis/Johannes Nohl/Tillmann Specht

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