Grunderwerbsteuer bei Windkraftanlage: Entschädigung für Nachbargrundstücke kein Teil der Bemessungsgrundlage

(c) BBH

Wer ein Grundstück kauft, um darauf eine Windkraftanlage zu errichten, muss oft auch auf benachbarte Grundstücke zugreifen – für Wege und Leitungen etc. – und dafür Entschädigung zahlen. Doch was, wenn diese Grundstücke dem Verkäufer gehören? Fällt dann die Entschädigungszahlung unter die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer?

Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst ein Urteil (v. 10.5.2017, Az. II R 16/14) gefällt. In dem entschiedenen Fall hatte der Käufer an das Land als Verkäufer vereinbarungsgemäß eine Entschädigung für notwendige Baulasten und Dienstbarkeiten auf anderen Grundstücken zu zahlen.

Nach Ansicht des BFH stellt diese Entschädigung keine Gegenleistung für den Erwerb des Eigentums an dem gekauften Grundstück dar. Es handelt sich vielmehr um davon zu unterscheidende Leistungen des Verkäufers, nämlich die Bestellung der Baulasten und Dienstbarkeiten an verbleibenden Grundstücken und die Duldung von An- und Durchschneidungen dieser Grundstücke, die für den Betrieb der Windkraftanlage erforderlich sind.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

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