Selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnungen kann man steuerfrei verkaufen

Haus Wohnung Eigentum Privat
© BBH

Wer eine im Privatvermögen gehaltene Wohnung mit Gewinn verkauft, muss dafür Steuern zahlen, wenn zwischen ihrer Anschaffung und ihrer späteren Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre verstrichen sind (§ 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Veräußerungsgewinnbesteuerung entfällt jedoch, wenn im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren oder wenn die Wohnung ausschließlich für eigene Wohnzwecke genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Doch was gilt bei Ferien- oder Zweitwohnungen, die zwischendurch an Dritte vermietet wurden?

Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst eine Entscheidung (Urt. v. 27.6.2017, IX R 37/16) getroffen. Nach diesem Urteil sind auch Ferien- oder Zweitwohnungen einzubeziehen, die nur zeitweilig bewohnt und in der übrigen Zeit dem Eigentümer als Wohnung zur Verfügung stehen.

Die für die Steuervergünstigung erforderliche Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken“ setzt nach Ansicht des BFH nicht voraus, dass es sich um die Hauptwohnung handelt oder sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befindet. Ein Eigentümer kann mehrere Wohnungen zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Deshalb gehören auch nicht vermietete Ferienwohnungen und im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte eigene Wohnungen in den Anwendungsbereich.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

Share
Weiterlesen

02 Mai

Europäischer Emissionshandel: Weniger als 8 Wochen, um kostenlose Zuteilungen für 2026 bis 2030 zu sichern

Anlagenbetreiber aufgepasst: Am 21.6.2024 endet die Antragsfrist für kostenlose Zuteilungen von Emissionszertifikaten. Spätestens jetzt sollte die Vorbereitung der Antragsunterlagen mit voller Kraft laufen, da externe Prüfer diese vor Einreichung noch verifizieren müssen. Und wie berichtet ergeben sich gegenüber dem letzten...

30 April

Das Solarpaket I ist da: Wichtige Neuerungen im Überblick

Am vergangenen Freitag haben Bundestag und Bundesrat das Solarpaket I beschlossen. Nachdem das Gesetz eigentlich noch in 2023 verabschiedet werden und am 01.01.2024 in Kraft treten sollte, wird es nun voraussichtlich im Mai wirksam werden. Nur ein kleiner Teil des...