Bewertung der Schadenshöhe bei Kartellverstößen

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Obwohl die Kartellbildung heutzutage im europäischen Binnenmarkt verboten ist und die Europäische Kommission Kartellmitglieder mit hohen Bußgeldern bestraft, werden dennoch immer wieder Absprachen unabhängig von Produkt oder Branche getroffen. Derzeit laufen bspw. Bußgeld- und Rechtsmittelverfahren (oder sind teilweise bereits abgeschlossen) für Hochspannungskabel, Kondensatoren, Pflanzenschutzmittel, Metallverpackungen, Dosengemüse, Lachs und Ethylen (wir berichteten).

Finanzielle Schäden durch ein Kartell können bei betroffenen Unternehmen in die Millionenhöhe gehen. Schadensersatzklagen sind für geschädigte Unternehmen ein Mittel, um kartellbedingte Verluste umfassend zu kompensieren. Ob sie sich lohnen, ist allerdings schwierig zu beurteilen.

Bildung, Aufdeckung und Verfolgung von Kartellen

Von einem Kartell wird immer dann gesprochen, wenn mehrere Wettbewerber Absprachen hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt treffen, um dadurch den Wettbewerb einzuschränken oder aufzuheben. Neben Preisabsprachen können auch illegale Vereinbarungen in Bezug auf Produkteigenschaften, Geschäftsmodelle (insbesondere bei Dienstleistungen), Aufteilung von Absatzgebieten, Quoten sowie Kunden und Kundengruppen zwischen den Kartellanten getroffen werden. Kartellbildungen können zu massiven betriebswirtschaftlichen Schäden und weiteren Marktverzerrungen (insbesondere bei pass-on) führen.

Sowohl der europäische als auch der deutsche Gesetzgeber haben gesetzliche Grundlagen geschaffen und Ermittlungsbehörden errichtet, um Kartellstrukturen zu bekämpfen (Ebene des sog. Public Enforcement). Wurde ein Kartell aufgedeckt, bietet es sich für potentiell Kartellgeschädigte aufgrund der bindenden Feststellungen der Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden und Gerichte nach § 33b GWB an, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich Schadensersatzansprüche gegen die Kartellanten als sog. Follow-on-Action geltend zu machen.

Kartellbedingte Schäden

Wird ein Unternehmen (oder auch Endkunde) durch ein Kartell geschädigt, liegt als monetärer Schaden zunächst der kartellbedingte Preisaufschlag auf der Hand. Dabei ist nicht zu vergessen, dass dieser Preisaufschlag für das Unternehmen teilweise entgangene Gewinne zur Folge hat, da er dem Unternehmen zur freien, anderweitigen Verfügung gestanden hätte. Diese entgangenen Gewinne hätte das Unternehmen reinvestieren können (entgangene Verzinsung, Opportunitätskostenhypothese). Schließlich stehen dem Geschädigten auch noch Verzugszinsen zu, deren Höhe bei länger zurückliegenden Kartellen nicht zu unterschätzen ist.

Ermittlung des kartellbedingten Preisaufschlags

Der kartellbedingte Preisaufschlag wird in der Regel geschätzt, wobei die Bedingungen des Kartellmarktes mit denen des Wettbewerbsmarktes verglichen werden. Zur Schätzung des kartellbedingten Preisaufschlags hat die Europäische Kommission in zwei Leitfäden (2013 und 2019) mögliche Vergleichsmethoden festgelegt. Hierzu zählen neben dem zeitlichen, räumlichen und sachlichen Marktvergleich auch Simulationsmodelle sowie kosten- und finanzgestützte Methoden.

Alle Methoden kommen theoretisch zu dem gleichen Ergebnis, unterscheiden sich jedoch hinsichtlich ihrer Intensität des Analyserahmens (Datenumfang und Arbeitsaufwand) enorm. Die in der Praxis gängigste Methode ist der zeitliche Vergleich, in dem der Kartellzeitraum mit dem Zeitraum vor oder nach dem Kartellzeitraum (Wettbewerbszeitraum) verglichen wird. Gibt es hier Unterschiede, liegt in der Regel ein kartellbedingter Preisaufschlag vor (qualitatives Merkmal). Damit lässt sich dann der kartellbedingte Preisaufschlag konkretisieren und die kartellbedingten Schäden mittels mathematisch-statistischer Analyseverfahren schätzen (quantitatives Merkmal). Daneben erproben einzelne Kartellgerichte auch vereinfachte Methoden zur Schadensschätzung (anlässlich des Schienenkartells etwa das LG Dortmund, Urt. v. 30.9.2020, Az. 8 O 115/14 Kart). In welchen Fallkonstellationen sich diese durchsetzen, ist allerdings noch offen.

Durchsetzungsmöglichkeiten

Ein Unternehmen kann selbst nicht ohne Weiteres feststellen, ob es von einem Kartell tatsächlich geschädigt wurde und realistische Ansprüche hat. Dafür braucht es eine Einschätzung von Kartellrechtsexperten. Eine rechtliche Prüfung sowie eine betriebswirtschaftliche Schadensindikation können eine erste grobe Einschätzung geben, ob ein Unternehmen betroffen ist, wie hoch der mögliche monetäre Schaden ist und ob etwaige Ansprüche durchsetzbar sind.

Auf einer solchen Grundlage kann das Unternehmen dann entscheiden, ob es sich lohnt, die Ansprüche zu verfolgen – und das, ohne bereits ein umfangreiches und kostenintensives Schadensgutachten in Auftrag geben zu müssen. Sollte der Schadensersatzanspruch in einem weiteren Schritt gerichtlich verfolgt werden, kann aufbauend auf dem Schadensindikationspapier eine tiefgreifende qualitative und quantitative Analyse erfolgen, um die Schadenshöhe zu schätzen.

Ansprechpartner*innen: Dr. Olaf Däuper/Thomas Straßer/Dr. Holger Hoch/David Klee

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