BGH: Auch kalkulatorische Netzdaten sind in Konzessionsverfahren bereitzustellen

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Wer sich in einer Konzessionsvergabe für ein Netzgebiet bewirbt, braucht vom bisherigen Netzbetreiber Informationen, um eine Bewerbung abgeben zu können. Welche Informationen der bisherige Netzbetreiber bereitstellen muss, haben Bundeskartellamt (BKartA) und Bundesnetzagentur (BNetzA) 2010 in ihrem unverbindlichen Gemeinsamen Leitfaden zusammengestellt. Doch was diese fordern, reicht offenbar nicht aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 14.4.2015 (Az. EnZR 11/14) die Entscheidungen des Landgerichts (LG) Hannover (Urt. v. 28.2.2013, Az. 21 O 10/11) und des Oberlandesgericht (OLG) Celle (Urt. v. 9.1.2014, Az. 13 U 52/13) bestätigt, wonach Bewerbern in Konzessionsverfahren deutlich mehr Informationen über die Versorgungsanlagen im Netzgebiet zur Verfügung zu stellen sind. Das BKartA hat in der mündlichen Verhandlung bereits angekündigt, in Kürze den Gemeinsamen Leitfaden zu aktualisieren.

Der in dem Leitfaden enthaltene Katalog umfasste im Wesentlichen technische Netzdaten. Das LG Hannover und ihm folgend das OLG Celle stellten auf die Klage einer Stadt fest, dass über den Katalog im Leitfaden hinaus auch kalkulatorische Netzdaten von dem Auskunftsanspruch der Gemeinden umfasst seien. Herauszugeben sind danach die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die kalkulatorische Restwerte und Nutzungsdauern der Versorgungsanlagen. Der BGH hatte nun über die durch das Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, einem betroffenen Netzbetreiber, zu entscheiden.

In seiner Entscheidung wies der BGH die Revision zurück und bestätigte das Urteil des OLG Celle. Die schriftlichen Urteilsgründe werden – wie beim BGH üblich – voraussichtlich erst in einigen Wochen bis Monaten vorliegen.

Wie der Senat die Sache rechtlich sieht, war in der mündlichen Verhandlung jedoch deutlich zu erkennen. Wie bereits die Vorinstanzen ist er der Meinung, dass nach § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG deutlich über den Leitfaden hinausgehende Informationen zur Verfügung zu stellen seien. Die im Urteil des OLG Celle behandelten kalkulatorischen Netzdaten seien für die Bewerber erforderlich, um den wirtschaftlichen Wert des konkreten Netzes berechnen und um die Entwicklung der Netznutzungsentgelte prognostizieren zu können. Der Senat begründete dies mit dem Zweck des § 46 EnWG, der Gewährleistung eines Wettbewerbs um die Netze. Dieser Zweck erfordere, dass sämtliche Bewerber in Konzessionierungsverfahren in die Lage versetzt werden müssten, möglichst konkrete Angebote abgeben zu können.

Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des BKartA bestätigte die Auffassung des Senats. Derzeit werde durch die beiden Behörden eine neue Fassung des gemeinsamen Leitfadens erstellt, den man nach Vorliegen der Urteilsgründe des BGH veröffentlichen werde.

Besonders erfreulich wäre es, wenn sich der BGH über die Frage der streitgegenständlichen kalkulatorischen Netzdaten hinaus auch dazu äußern würde, wie weit die Netzdatenbereitstellungspflichten in Konzessionsverfahren reichen. Hoffnung macht insoweit eine Äußerung der Senatsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung: Sie deutete an, dass der BGH für eine Prognose zur künftigen Entwicklung der Netznutzungsentgelte auch Angaben des bisherigen Netzbetreibers zur voraussichtlich zu übertragenen Erlösobergrenze für erforderlich hält. Dringend erforderlich wäre zudem eine höchstrichterliche Klarstellung, dass detaillierte Informationen über den technischen Netzzustand erforderlich sind, um den Bewerbern ebenso konkrete Zusagen zur künftigen Netzentwicklungsplanung zu ermöglichen, wie dies dem aktuellen Netzbetreiber möglich ist.

Unklar blieb dagegen in der mündlichen Verhandlung, auf welche Art und Weise Kommunen die ihnen zur Verfügung zu stellenden kalkulatorischen Netzdaten zu veröffentlichen haben. Offenbar hält der BGH (entgegen dem Gesetzeswortlaut, der eine „Veröffentlichung“ der Daten vorsieht!) auch eine direkte Übersendung an die an einem Vertragsabschluss interessierten Bewerber gegebenenfalls gegen Abgabe einer strafbewehrten Vertraulichkeitserklärung für zulässig, legte sich hierauf allerdings noch nicht fest. Auch insoweit bleibt also die Urteilsbegründung abzuwarten.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Theobald/Oliver Eifertinger/Axel Kafka/Astrid Meyer-Hetling

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