Die Reform zur Geldwäsche – Warum Güterhändler davon wissen sollten

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Mit einer Änderung des § 261 StGB möchte der Gesetzgeber unter anderem dafür sorgen, dass niemand mehr „aus Versehen“ Geldwäsche begehen kann. Kann man sich jetzt also entspannen, weil Geldwäsche nur noch relevant wird, wenn man weiß, dass das Geld schmutzig ist? Nein, weit gefehlt. Die praktisch relevanteren Vorgaben für das eigene Geldwäscheregime ergeben sich nämlich nicht aus der Strafnorm sondern dem Geldwäschegesetz (GwG).

Leichtfertigkeit in der Praxis

Nach § 261 StGB ist es heute (und auch künftig) verboten, das aus einer Straftat Erlangte „verschwinden“ zu lassen: Man darf es nicht verbergen, aber auch seine Herkunft nicht verschleiern. Wer „nur aus Versehen“ übersieht, dass er zum Beispiel mit schmutzigem Geld bezahlt werden soll, kann sich selbst der Geldwäsche strafbar machen. Es muss sich allerdings schon um ein grobes Versehen gehandelt haben, denn der Maßstab des Gesetzes ist hier die Leichtfertigkeit. Dieser Leichtfertigkeitstatbestand soll mit der StGB-Novelle wegfallen, in der Praxis war das ohnehin kaum zu beweisen. Das hat aber keine Auswirkung auf das GwG.

Warum Güterhändler davon wissen sollten

Das GwG richtet sich an sog. Verantwortliche, die in § 2 GwG definiert werden. Die typischen Verantwortlichen sind Banken, Versicherungsmakler, Notare und Wirtschaftsprüfer – aber auch Unternehmen, die gewerblich mit Gütern Handel betreiben (wozu auch Energieversorger gehören). Die Verantwortlichen müssen Sorgfalts- und Meldepflichten nach dem GwG einhalten. Dazu gehören unter anderem (wobei es im Einzelfall z.B. für Güterhändler Einschränkungen gibt):

  • Vorhaltung eines Risikomanagements;
  • Überwachung der Geschäftsvorfälle auf Auffälligkeiten;
  • Dokumentation, Bewertung und Archivierung ungewöhnlicher Geschäftsvorfälle;
  • Einführung von Sicherungssystemen gegen Geldwäsche;
  • Vorkehrungen zur Identifizierung (neuer) Vertragspartner/wirtschaftlich Berechtigter und
  • Meldung von Verdachtsfällen bei Behörden.

Geldwäscheprävention als Teil des Compliance-Management-Systems (CMS)

Die Geldwäscheprävention ist ein typischer Teil des Compliance-Management-Systems (CMS). Schließlich geht es um Regeln, deren Einhaltung interne Vorkehrungen, Schulungen und eine Überwachung bedarf. Viele Unternehmen haben sich mit der Thematik erst kürzlich beschäftigt, als das GwG zum 1.1.2020 novelliert wurde, und dürften daher auf dem aktuellen Stand sein.

Warum wird die Geldwäsche reformiert?

Zum Schluss dieses Beitrages soll aber noch erwähnt werden, was denn eigentlich der Zweck der Novelle von § 261 StGB sein soll.

Noch knüpft § 261 StGB an ganz spezielle Vortaten an, wie beispielsweise organisierten Menschen- und Drogenhandel, gewerbsmäßigen Betrug und Diebstahl, aber auch Bestechung und Steuerhinterziehung. Dies erklärt sich daraus, dass das Verbot von Geldwäsche vor allem eine Antwort auf die organisierte Kriminalität war und ist. Und diese speziellen Vortaten stehen mit der organisierten Kriminalität im Zusammenhang.

Für die Ermittlungsbehörden ist es in der Praxis allerdings oft schwer, die Geldwäsche zu beweisen. Denn hierfür muss nachgewiesen werden, dass das „gewaschene“ Geld aus der bestimmten Vortat kommt. Zukünftig soll es deshalb strafbar sein, sämtliche illegalen Vermögenswerte zu verschleiern, egal durch welche Straftat sie vorher erworben wurden. Das heißt, jede Straftat kann nach der Reform Vortat der Geldwäsche sein, auch ein einfacher Betrug oder Untreue.

Theoretisch sollte diese Änderung am Geldwäschepräventionsprogramm eines Unternehmens wenig ändern. Man kann sich schlecht vorstellen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter an der Kasse einen Unterschied zwischen einfachem und bandenmäßigem Betrug macht, wenn ihr etwas „fischig“ erscheint. Aber vielleicht lohnt es sich praktisch doch, nochmal das eigene Regelwerk zu überprüfen.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

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