ESRS E2 – Umweltverschmutzung

Die übergreifenden Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ESRS 1 und ESRS 2 wurden bereits detailliert von uns vorgestellt. Zudem gab es einen Schwerpunkt zu dem ersten thematischen Standard ESRS E1, mit dem Fokus auf Klimawandel und Klimaschutz. Daran anknüpfend möchten wir einen Einblick in den thematischen Standard ESRS E2 „Umweltverschmutzung“ geben.

Im Gegensatz zu den themenübergreifenden Standards ESRS 1 und ESRS 2 unterliegen alle themenspezifischen Standards einer Wesentlichkeitsanalyse. Kommt das Unternehmen in dieser Analyse zu dem Schluss, dass ein Nachhaltigkeitsaspekt im Rahmen des unternehmensindividuellen Nachhaltigkeitskonzepts unwesentlich ist, darf es einzelne Standards, bzw. Datenpunkte, daraus weglassen. Anders als bei dem Standard ESRS E1 ist es bei dem ESRS E2 ausreichend, das Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse anzugeben. Zusätzlich kann eine kurze Begründung angeführt werden, diese ist jedoch nicht verpflichtend.

Zielsetzungen des ESRS E2

Das Ziel des Standards ist, die durch das Unternehmen oder die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette entstandene Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung einschließlich deren Folgen offenzulegen.

Darüber hinaus gibt der Standard die Gelegenheit, im Nachhaltigkeitsbericht darzustellen, inwieweit das Unternehmen zur Vermeidung, Verminderung und Beseitigung von Umweltverschmutzung sowie zu einer schadstofffreien Umwelt mit Null-Verschmutzung beiträgt.

Definition „Umweltverschmutzung“

Zur „Umweltverschmutzung“ zählt die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser oder Boden, die direkt oder indirekt durch menschliche Tätigkeiten ausgelöst werden und mit negativen Effekten einhergehen. Hierzu zählen unter anderem Schäden für die menschliche Gesundheit, die Umwelt oder für Sachwerte. Folglich sind hiervon sämtliche Auswirkungen durch Schadstoffe umfasst, beispielsweise auch solche, die durch die Nutzung des Endproduktes durch die Kunden des Unternehmens entstehen.

Grundgerüst des ESRS E2

Um den Anforderungen des Standards nachzukommen, muss zunächst dargelegt werden, inwieweit die implementierten Richtlinien und Strategien wesentliche IROs adressieren, sowohl intern im Unternehmen als auch entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Relevant ist hierbei neben der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung auch der Umgang mit besorgniserregenden Stoffen. Im Falle des Eintretens von Vorfällen bzw. Notsituationen hat das Unternehmen die negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu begrenzen (E2-1). Zudem sind Angaben zu den getroffenen bzw. geplanten Maßnahmen, den hierfür zugrundeliegenden Zielen sowie den erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher Risiken und Chancen zu treffen (E2-2, E2-3, E2-6). Somit folgt der ESRS E2 dem typischen Grundgerüst der thematischen Standards.

Wie bereits durch die oben genannte Definition beschrieben, ist das zentrale Thema dieses Standards die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden durch Schadstoffe, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (Europäisches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister, E-PRTR) aufgelistet sind. Ausgenommen sind hierbei die Treibhausgasemissionen, da diese bereits im ESRS E1 thematisiert wurden. Insbesondere sind Angaben zu dem im Unternehmen erzeugten und verwendeten Mikroplastik zu machen (E2-4).

Besorgniserregende Substanzen

Ein weiterer Fokus des Standards liegt auf besorgniserregenden Substanzen. Dabei müssen Informationen über die Herstellung, die Verwendung, den Vertrieb und den Import/Export dieser Stoffe dargelegt werden. Diese Angaben sollen ein Verständnis für die Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und die Umwelt erzeugen. Daher müssen für beide zu unterscheidenden Kategorien, die besorgniserregenden Substanzen und die besonders besorgniserregenden Substanzen, separate Informationen veröffentlicht werden (E2-5). Welche Substanzen unter diese Kategorien fallen, wird in der EU-Chemikalienverordnung (EC) No 1907/2006 in Artikel 57 definiert. Die Abgrenzung zu besonders besorgniserregenden Substanzen wird in Artikel 59 vorgenommen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Standard ESRS E2 als Erweiterung des ESRS E1 zu verstehen ist. Damit werden neben den Treibhausgasemissionen weitere Schadstoffe in den Fokus der Nachhaltigkeitsberichterstattung gerückt. Im Ergebnis entsteht daraus im Nachhaltigkeitsbericht ein umfassender Überblick zu allen relevanten Emissionen des Unternehmens. Insbesondere die Definition und Identifikation der besorgniserregenden Substanzen ist äußerst komplex und sollte im Vorfeld der Wesentlichkeitsanalyse erfolgen.

Ansprechpartner*innen: Tobias Sengenberger/Anna-Marlena Miedl/Carolin Mießen

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