Da wird etwas Großes ausgerollt: Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (Teil 1)

(c) BBH
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Am 21.9.2015 hat das Bundeswirtschaftsministerium (BMWI) seinen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende veröffentlicht. Kernbestandteil dieses Gesetzes ist das neue Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), in dem alle Rechtsfragen zum Mess- und Zählerwesen in einem „Stammgesetz“ geregelt werden sollen. Der Kern wiederum dieser insgesamt 77 Paragraphen sind die Einbaupflichten für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen.

Das BMWi hat den Gesetzgebungsprozess im Dialog mit der Energiebranche bisher sehr transparent gestaltet. Allerdings sind im aktuellen Entwurf auch überraschende neue Aspekte zu finden. Wie die Regelungen insgesamt in der Praxis umgesetzt werden müssen, können Sie in dem bald folgenden 2. Teil dieses Blog-Beitrags lesen.

Das Ende des Verteilernetzbetreibers als „Datendrehscheibe“ ?

Interessant ist vor allem, dass der Gesetzentwurf die Zuständigkeiten für Messwertübermittlungen, die Messwertaufbereitung und Bilanzierungsmeldungen vom Verteilernetzbetreiber auf den Übertragungsnetztreiber verlagern will. Er verabschiedet sich teilweise von dem im Markt eingeschwungene System, bei der Bilanzkreisabrechnung (Aggregation der Zählpunkte und Übermittlung der Bilanzkreissummenzeitreihen durch den Verteilernetzbetreiber an den Übertragungsnetzbetreiber) zweistufig vorzugehen. Stattdessen soll zumindest an Messstellen, die zukünftig mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind, der Übertragungsnetzbetreiber diese selbst vornehmen. Diese (partielle) Zuständigkeitsverlagerung trifft bei vielen Branchenvertretern auf Unverständnis. In der Tat erscheint es ineffizient (und auch fehleranfällig!), wenn Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber parallel dieselben Bilanzierungsaufgaben wahrnehmen. Kritisch wird auch gesehen, dass Netzbetreiber nach dem MsbG-Entwurf grundsätzlich nur noch Vergangenheitswerte (Vormonat bzw. Vortag) erhalten sollen. Dies dürfte für die Belange der Netzbilanzierung des Netzbetreibers nicht reichen.

Der dritte Mandant?

§ 3 Abs. 4 im MsbG-Entwurf verpflichtet nur den grundzuständigen Messstellenbetreiber zur informatorischen und buchhalterischen Entflechtung. Warum diese Vorgabe nicht auch den wettbewerblichen Messstellenbetreiber trifft, wie dies bisher im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgesehen ist, bleibt offen. Darüber hinaus lässt der Wortlaut der Regelung Spielraum für Spekulationen, dass die informatorischen Entflechtungen sich nicht nur (sinnvollerweise!) auf Wettbewerbsbereiche, sondern auch auf den Netzbetrieb beziehen. Schon geht das „Gespenst“ vom dritten Mandanten um – eine Klarstellung tut Not.

Viel Papier – um nichts?: Neue Vertrags- und Abrechnungsverhältnisse

§§ 7 und 9 des MsbG-Entwurfs sehen neue Vertrags- und Abrechnungsverhältnisse vor. So sollen Messstellenbetreiber das Messentgelt (nach dem Roll-Out) künftig direkt bei den Anschlussnutzern erheben. Hierfür ist vorgesehen, dass mit jedem Anschlussnutzer ein eigener Vertrag abgeschlossen werden muss.

Das Entgelt für Messstellenbetrieb und Messung wird bislang gegenüber einer überschaubaren Anzahl an Netznutzern abgerechnet, gemeinsam mit den Netznutzungsentgelten in massengeschäftstauglichen, bundesweit einheitlichen elektronischen Verfahren (GPKE). Die im Gesetzentwurf vorgesehene gesonderte Abrechnung gegenüber allen Anschlussnutzern verursacht einen erheblichen Zusatzaufwand, ohne dass dabei Vorteile (vor allem für den Letztverbraucher) erkennbar sind. Hier fordern manche zumindest bei all-inklusive belieferten Kunden eine Abrechnung analog zu den Netznutzungsentgelten, gebündelt über den Lieferanten.

Preisobergrenzen – der (sehr) schmale Grat

Die im MsbG-Entwurf vorgesehenen Preisobergrenzen für den Einbau und Betrieb der intelligenten Messtechnik halten die meisten nicht für auskömmlich. Tatsächlich ist die in der gesetzlichen Begründung dargestellte Berechnung der Preisobergrenze nicht konsistent, soweit sie ausdrücklich auf die Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse abstellt. So geht die Kosten-Nutzen-Analyse durchgehend von Nettoentgelten aus, während die Preisobergrenzen als Brutto-Beträge ausgestaltet sind. Hinzu kommt, dass der von der Preisobergrenze abzudeckende Leistungsumfang im Verhältnis zu den Ansätzen der Kosten-Nutzen-Analyse erheblich ausgeweitet wurde.

Und wann kommt die Marktkommunikation?

Der MsbG-Entwurf sieht vor, dass der Startschuss für den Roll-Out am 1.1.2017 fallen soll. Dabei ist klar: das Potenzial intelligenter Messtechnik wird nur dann vollständig nutzbar sein, wenn Regeln für eine Marktkommunikation (insbesondere für die Abwicklung der sogenannten Zählerstandsgangmessung) vorliegen. Wann mit einer überarbeiteten Marktkommunikation zu rechnen ist, ist allerdings offen. Insoweit gibt es viele, die eine gesetzliche Verpflichtung der Bundesnetzagentur (BNetzA) einfordern, die Marktkommunikation fristgerecht anzupassen, damit das Nutzen intelligenter Messtechnik auch zeitnah auf die Straße gebracht werden kann.

Wie geht es weiter?

Wenn es beim Startdatum 1.1.2017 bleibt, muss das Gesetz vorher zügig verabschiedet werden. Selbst wenn es Anfang 2016 in Kraft treten sollte, wird der Roll-Out Beginn 1.1.2017 eine sehr sportliche Angelegenheit. Was der Roll-Out in der Praxis für die grundzuständigen Messstellenbetreiber bedeutet wird, wird im 2. Teil dieses Blogbeitrages beleuchtet.

Ansprechpartner BBH: Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Michael Weise/Florian Wagner
Ansprechpartner BBHC: Dr. Andreas Lied/Stefan Brühl

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

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