Das Energiekostendämpfungsprogramm startet durch

Die Industrie hat derzeit viel zu stemmen: Lieferketten sind beeinträchtigt, die Gasversorgung ist gefährdet und die Preise für Strom und Gas sind in unerwartete Höhen geklettert. Dem Kostenanstieg im Energiebezug will die Bundesregierung nun durch Ausgleichszahlungen begegnen, die mit Mitteln aus dem Haushalt und damit als „klassische“ Beihilfe gewährt werden sollen. Das Programm trägt den etwas sperrigen Namen „Energiekostendämpfungsprogramm“ (EKDP).

EKDP – Umfang und Voraussetzungen

Die Zuschüsse, die über das EKDP gewährt werden sollen, sind nicht unerheblich. Als Maximalbetrag kommen bis zu 50 Mio. Euro pro Unternehmen in Betracht. Das Antragsverfahren, mit dem die Zuschüsse geltend gemacht werden müssen, hat es aber ebenfalls in sich. Voraussetzungen und Verfahren sind komplex. Nähere Erläuterungen dazu wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Kürze veröffentlichen. Aus der Richtlinie des BMWK zum EKDP lassen sich aber schon einige wesentliche Punkte entnehmen:

Die Zuschüsse beziehen sich lediglich auf die Monate Februar bis September 2022. Warum das EKDP auf diesen Zeitraum begrenzt ist, erschließt sich nicht wirklich. Eine größere Zahl von Unternehmen wird nämlich auch ab Oktober 2022 mit erhöhten Strom- und Gasbezugspreisen konfrontiert sein.

Die Bezuschussung ist in drei Stufen untergliedert und berücksichtigt – vereinfacht gesagt – den Preisanstieg je Kalendermonat. Antrags- und zuschussberechtigt sind für die erste Stufe alle Unternehmen, deren Branche in Anhang 1 der KUEBLL gelistet ist und deren Energiebeschaffungskosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr sich auf mindestens 3 Prozent des Produktionswerts belaufen haben. Für die zweite und dritte Stufe gelten dann weitere, engere Voraussetzungen. Außerdem sind besondere sog. Leistungsvoraussetzungen zu beachten. So muss z.B. die Geschäftsleitung auf eine Erhöhung ihrer Vergütung verzichtet haben.

Antragstellung und Frist

Die Antragstellung soll über das ELAN K2-Portal erfolgen, das allen Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen, gut bekannt sein dürfte. Es soll Mitte des Monats für die Antragstellung geöffnet werden.

Die Frist für die Antragseinreichung ist – schon – der 31.8.2022. Den Unternehmen bleibt also nicht viel Zeit. Und besonders hart: Die Antragsfrist ist als materielle Ausschlussfrist ausgestaltet. Ein Fristversäumnis hat also zur Folge, dass der Anspruch entfällt, wenn nicht ein Fall der Nachsichtgewährung vorliegt, der allerdings nur in sehr engen Grenzen anerkannt ist.

Lange Sommerferien wird es für die auf das EKPD angewiesenen Unternehmen damit wohl nicht geben, denn die Antragstellung braucht eine profunde Vorbereitung.

Ansprechpartner: Dr. Markus Kachel/Jens Panknin/Andreas Große

Share
Weiterlesen

20 Januar

Einführung des Wassercents in Bayern: Was müssen bayerische Wasserversorger beachten? 

Am 1.1.2026 ist das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften in Kraft getreten. Dieses führt auch ab dem 1.7.2026 ein Entgelt für Grundwasserentnahmen ein, den sogenannten Wassercent (neue Art. 78–81, Art. 100 Abs. 3 des Bayerischen Wassergesetzes,...

Frau in Anzug und Brille lächelt

18 Januar

Interview: Wasserwirtschaftliche Jahrestagung mit Ulrike Franzke, Vorständin, Stadtentwässerungsbetriebe Köln

Vom 28.1.2026 bis 30.1.2026 findet in Meisenheim die Wasserwirtschaftliche Jahrestagung „Wachsende Investitionen in der (Ab-)Wasserwirtschaft erfolgreich umsetzen“ statt. Die Branche steht vor enormen Herausforderungen: Ein großer Teil der Infrastruktur erreicht das Ende seiner Nutzungsdauer, Klimawandel, demografische Veränderungen und neue Vorschriften...