Die Kooperationsvereinbarung der Gasnetzbetreiber geht in die siebte Runde

(c) BBH
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Sechs Fassungen gab es bereits, jetzt gilt die siebte: Die Kooperationsvereinbarung der Gasnetzbetreiber (KoV 7) liegt seit Monatsbeginn in einer geänderten Version vor. Am 30.6.2014 haben die Verbände BDEW, VKU und GEODE die 7. Fassung verabschiedet und am 1.7.2014 an die Netzbetreiber übersandt. Die Änderungen betreffen sowohl den Hauptteil der KoV als auch die Anlagen und Leitfäden. Insbesondere wurde auch die Anlage 3, der Lieferantenrahmenvertrag, überarbeitet, weshalb bereits bestehende Lieferantenrahmenverträge an die neuen Vorgaben angepasst werden müssen.

Geändert wurden insbesondere die Vorschriften, wie die interne Bestellung abläuft. Diese Regeln sind bereits zum 15.7.2014 zu beachten. Außerdem wird eine Pönale eingeführt, wenn man Mehr-/Mindermengen zu spät anmeldet. Neu ist auch die Möglichkeit eines RLM-Härtefallclearings. Die Vorschriften zu Sicherheitsleistungen und Vorauszahlungen im Lieferantenrahmenvertrag wurden überarbeitet, die Regelungen zur Marktgebietsumhängung bzw. zur Marktraumumstellung von L- auf H-Gas geändert bzw. konkretisiert. Einen ausführlicheren Überblick über die Änderungen mit der KoV 7 bietet die Energieinfo der Verbände. Den genauen Wortlaut der Änderungen können Sie hier abrufen.

Die Netzbetreiber als Vertragspartner der KoV 6 haben nun einen Monat nach Zugang Zeit, die KoV zu kündigen. Bleibt die Kündigung aus, gilt dies als Zustimmung. Dann gilt die KoV 7 zum 1.10.2014.

Wichtig für Gasnetzbetreiber ist in diesem Zusammenhang auch ein neues Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 1.7.2014. Es betrifft die Frage, wie Mehr- und Mindermengenabrechnungen im Gasbereich umsatzsteuerlich behandelt werden und stellt klar, dass das Reverse-Charge-Verfahren anwendbar ist. Weiterhin ungeklärt bleibt dagegen, was umsatzsteuerlich bei Mehr-und Mindermengenabrechnungen  im Strombereich gilt.

Nach Ansicht des BMF sind beim Gas Mehr-und Mindermengenabrechnungen umsatzsteuerlich als „Lieferungen“ zu behandeln. Dies gilt sowohl zwischen Marktgebietsverantwortlichen und Ausspeisenetzbetreiber als auch zwischen Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunde. Anders beurteilt das BMF nur die Beziehung zwischen Markgebiets- und Bilanzkreisverantwortlichem, da die Bilanzkreisabrechnung keine Lieferung von Gas, sondern eine „sonstige Leistung“ sei.

Das Rundschreiben besitzt keine Gesetzeskraft und bietet somit keine absolute Rechtssicherheit. Mit der angekündigten Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird jedoch die künftige Praxis der Finanzbehörden vorgegeben.

Wer das Reverse-Charge-Verfahren bei Mehr-und Mindermengenabrechnungen bereits für das laufende Jahr anwendet, braucht nichts weiter zu unternehmen und sollte dieses Vorgehen für noch offene Abrechnungen beibehalten. Wer das nicht tut, dem gewährt das BMF eine Übergangsfrist bis zum 1.1.2015 und beanstandet in diesem Zeitraum eine andere Einordnung der „Lieferung“ nicht.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Klaus-Peter Schönrock/Christian Thole

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