Die Unterschwellenvergabeordnung erreicht die Bundesländer
Erst Hamburg, jetzt Bayern: Als zweites Bundesland nach der Freien und Hansestadt erklärt der Freistaat Bayern die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für anwendbar, die öffentliche Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte regelt. Am 14.11.2017 wurde die neue Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen (VVöA) in Bayern veröffentlicht, am 1.1.2018 wird sie in Kraft treten.
Die VVöA verweist in Ziffer 1.1 zunächst allein auf die staatlichen Auftraggeber. Die bayerischen Kommunen sind bis auf weiteres lediglich verpflichtet, die Regeln für die Vergabe nach Haushaltsrecht (§ 31 KommHV-Kameralistik bzw. § 30 KommHV-Doppik) einzuhalten sowie die vom Staatsministerium des Innern aufgestellten Vergabegrundsätze anzuwenden. Sie müssen derzeit nicht unmittelbar die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A) anwenden und damit wohl auch zukünftig nicht die UVgO – die Anwendung der VOL/A wurde den Kommunen bisher jedoch empfohlen (vgl. Leitfaden des Bayrischen Staatsministerium des Innern i.V.m. „Wertgrenzenerlass“). Eine entsprechende Übertragung der Systematik auf die UVgO wird erwartet, der Erlass ist aber noch nicht angepasst.
Soweit eine Kommune die Regelungen der VOL/A (und damit wohl zukünftig der UVgO) anwendet, greift der „Wertgrenzenerlass“. Die Anwendung der UVgO dürfte damit auch zukünftig für die Kommunen eine interessante Option darstellen, die zu größerer Rechtssicherheit führt. Darüber hinaus kann für Maßnahmen, für die die Kommune Fördermittel erhält, die Anwendung der UVgO bei der Auftragsvergabe zwingend vorgeschrieben werden.
Neben dem Verweis auf die UVgO sieht die VVöA eine stärkere Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) vor und macht ergänzende Vorgaben zur Beauftragung von Nachunternehmern (Ziffer 2). Bauleistungen an Generalübernehmer zu vergeben, wird grundsätzlich ausgeschlossen (Ziffer 2.5), ob und welche Bieter bevorzugt zu berücksichtigen sind– etwa Werkstätten für behinderte Menschen, Inklusionsbetriebe und anerkannte Blindenwerkstätten – wird ausdrücklich geregelt (Ziffer 3). Darüber hinaus sind unter anderen die Umweltrichtlinie Öffentliches Auftragswesen, die Korruptionsbekämpfungsrichtlinie und die Bekanntmachung zur Vermeidung des Erwerbs von Produkten aus ausbeuterischer Kinderarbeit ausdrücklich zu berücksichtigen (Ziffer 4).
Die neuen Regelungen gelten für Verfahren, die ab dem 1.1.2018 begonnen werden (Ziffer 5).
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die UVgO bereits zum 1.10.2017 durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) vom 18.7.2017 in Kraft gesetzt. Dieses gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Hansestadt selbst sowie für die der Aufsicht der Hansestadt unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts (vgl. §§ 1, 2 HmbVgG).
Weitere Bundesländern werden Anfang 2018 folgen. Hessen plant allerdings derzeit wohl eher keine Anwendung der UVgO, sondern will bei der VOL/A bleiben. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen in Ihrem Bundesland auf dem Laufenden.
Schließlich wurden von der Europäischen Kommission mit Wirkung zum 1.1.2018 auch die neuen EU-Schwellenwerte festgesetzt. Diese sind Grundlage für die Anwendbarkeit des Kartellvergaberechts gemäß § 106 GWB. Sie betragen
- 5,548 Mio. Euro für Bauaufträge und Dienstleistungskonzessionen,
- 221.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Nichtsektorenbereich bzw.
- 443.000 Euro im Sektorenbereich und bei Verteidigung/Sicherheit sowie
- 144.000 Euro bei oberen und obersten Bundesbehörden
und gelten gemäß § 106 GWB ab dem 1.1.2018 auch für Verfahren in Deutschland.
Ansprechpartner: Oliver Eifertinger/Dr. Roman Ringwald/Dr. Sascha Michaels/Anne K. Rupf