Dienstfahrrad statt Dienstwagen: Wie versteuert man die private Nutzung?

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Was steuerlich passiert, wenn man seinen Dienstwagen privat benutzt, ist seit langer Zeit im Einkommensteuergesetz (EStG) speziell geregelt. Anderes bei Dienstfahrrädern: Dort sah das EStG bisher keine besondere Regelung vor. Wie man den daraus entstehenden geldwerten Vorteil versteuern muss, richtete sich bislang nach den allgemeinen Regeln: Das steuerpflichtige Einkommen eines Arbeitnehmers erhöhte sich um den für diese Nutzungsüberlassung üblichen Endpreis (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Jetzt haben die obersten Finanzbehörden der Länder am 23. 11.2012 von der Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 2 Satz 8 EstG Gebrauch gemacht und gleichlautende Erlasse dazu veröffentlicht: Danach erstreckt sich die Regelung, dass die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen mit monatlich 1 Prozent vom Brutto-Neupreis versteuert wird, nunmehr auch auf Dienstfahrräder.

Im Detail sieht das so aus: Rückwirkend ab dem 1.1.2012 ist der geldwerte Vorteil, der in der privaten Nutzung des Fahrrads liegt, mit einem Prozent der auf volle 100,00 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten und zusammen mit dem monatlichen Arbeitslohn zu versteuern. Die private Nutzung eines Dienstfahrrades ist damit abgegolten. Anders als bei Kraftfahrzeugen spielt bei Dienstfahrrädern keine Rolle, ob und wie weit man damit zur Arbeit fährt. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, wonach sich der monatliche geldwerte Vorteil für jeden Entfernungskilometer zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte um weitere 0,03 Prozent des Listenpreises erhöht, findet keine Anwendung.

Die Verfügung gilt auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (unter anderem keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) – so genannte Pedelecs. Soweit sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug gelten – z. B. wenn sie schneller als 25 km/h fahren können – fallen sie unter die bekannte 1-Prozent-Regelung für Kraftfahrzeuge.

Der Gesetzgeber plant zudem im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 die Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen zu ändern. Der Gesetzentwurf sieht vor, den Listenpreis dieser Fahrzeuge um die Kosten für das Batteriesystem zu reduzieren. Die zur Zeit noch hohen Entwicklungskosten für die Batteriesysteme würden dadurch von der Besteuerung ausgenommen. Zuletzt verweigerte der Bundesrat am 23.11.2012 aber seine Zustimmung zum Jahressteuergesetz 2013. Daher ist noch offen, was am Ende aus diesem Gesetzgebungsverfahren wird.

Ansprechpartner: Oliver Eifertinger/Meike Weichel/Hilda Faut

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