EEG-Umlageprivilegien sichern – 2020 handeln

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Mit dem Energiesammelgesetz (wir berichteten) hat der Gesetzgeber Ende 2018 neue Anforderungen an die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen eingeführt. Auf die betroffenen Unternehmen kommen damit erheblicher Zusatzaufwand und Mehrkosten zu. Strommengen müssen grundsätzlich über mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst und abgegrenzt werden. Unter bestimmten Umständen dürfen Stromverbräuche Dritter dem Selbstverbrauch zugerechnet sowie abzugrenzender Strom geschätzt werden.

Die gesetzlichen Anforderungen sind voller unbestimmter Rechtsbegriffe. Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass Schlupflöcher entstehen. Der Rechtsanwender muss sich schwierigen Fragen stellen. Nur einige Beispiele: Was ist genau „geringfügig“ oder „üblich“? Was gehört zu „Räumlichkeiten“ des Letztverbrauchers und was nicht (mehr)? Wann ist die Grenze des „unvertretbaren Aufwands“ überschritten? Und wie konkretisiert man die „wirtschaftliche Zumutbarkeit“? Was gilt für die „Zeitgleichheit“ bei der Eigenversorgung?

Eine verlässliche Antwort auf diese Fragen ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Denn die EEG-Umlage ist auch 2020 auf einem hohen Niveau. An der gesetzeskonformen Abgrenzung hängt zudem nicht nur die verringerte EEG-Umlage, sondern auch die reduzierte KWKG-, Offshore- und § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage.

Damit nicht genug. Auch für die Entlastungen von der Energie- und Stromsteuer muss abgegrenzt werden – allerdings nach anderen Vorgaben und Maßstäben.

Um die Anforderungen aus dem Energiesammelgesetz zum Messen und Schätzen leichter anwendbar zu machen, will die Bundesnetzagentur (BNetzA)  im ersten Quartal 2020 ein Hinweisblatt zum Thema veröffentlichen. Inwieweit dies der Behörde gelingt, bleibt mit Blick auf die erste Konsultationsfassung vom Juli 2019 und dem hierzu am 5.12.2019 in Bonn durchgeführten Workshop der BNetzA offen. Die Bemühungen um Konkretisierungen und die Beispielsfälle in den White Lists bzw. Black Lists zeigen, wie schwierig es ist, das gesetzgeberische Knäuel zu entwirren.

In diesem Jahr kommt eine weitere Aufgabe hinzu: Bis 31.12.2020 muss sichergestellt sein, dass Strommengen gesetzeskonform erfasst und abgegrenzt werden. Wie das Unternehmen hierbei vorgeht bzw. ab 2021 vorgehen wird, muss 2021 über eine Erklärung dargelegt werden (Messkonzept).

Was heißt das? Sie sollten zum einen prüfen, ob Sie die neuen Anforderungen an das Messen bzw. Schätzen nach den §§ 62a, 62b, 104 Abs. 10 und Abs. 11 EEG einhalten. Falls nicht, sollten Sie die entsprechenden Maßnahmen zügig in Angriff nehmen und bis zum 31.12.2020 abschließen. Sie sollten zum anderen zeitnah ein Messkonzept erstellen. Dann bleibt Zeit,  das Messkonzept zu überprüfen und mit Ihrem Wirtschaftsprüfer abzustimmen.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Dr. Markus Kachel/Andreas Große

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier: „EEG-Eigenversorgung – Richtig Messen & Schätzen“.

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