Das Energiesammelgesetz (Teil 2): Neue Vorgaben zu Messung/Schätzung und andere Änderungen im EEG

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Nachdem wir uns in Teil 1 zum Energiesammelgesetz die Änderungen zu Ausschreibungen und Kürzungen angeschaut haben, geht es heute um neue Vorgaben zur Messung. Erstmalig regelt der Gesetzgeber die Anforderungen an die Abgrenzung von selbst verbrauchtem und an andere weitergeleitetem Strom. Eine neu eingefügte Vorschrift sieht vor, dass bestimmte Stromverbräuche Dritter nicht abgegrenzt, sondern dem Stromverbrauch eines Letztverbrauchers zugeordnet werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass die Stromverbräuche geringfügig sind, üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und – verkürzt gesagt – „vor Ort“ erfolgen.

Scheidet eine Zurechnung aus, regelt das Gesetz als Grundsatz, dass Strommengen, für die eine anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, von Strommengen, für die die volle EEG-Umlage zu zahlen ist, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abgegrenzt werden müssen. Eine solche Abgrenzung soll unter anderem nur dann entbehrlich sein, wenn für die gesamte betreffende Strommenge die volle EEG-Umlage gezahlt wird. Dies dürfte nur in seltenen Fällen eine Option für die betroffenen Letztverbraucher sein. Alternativ lässt die neue Regelung eine Schätzung der Verbrauchsmengen zu. Voraussetzung hierfür ist jedoch entweder, dass die Abgrenzung technisch unmöglich ist. Dabei lässt der Gesetzgeber offen, wann das der Fall sein soll. Oder die Abgrenzung über mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen ist mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden (etwa, wenn eine Steckdose von unterschiedlichen Letztverbrauchern für Reinigungsgeräte, Werkzeuge, Handys usw. genutzt wird). Zudem müsste eine Abrechnung nach dem Modus „Gesamte Strommenge zu höchstem EEG-Umlagesatz“ (Fall oben) aufgrund der Menge des privilegierten Stroms nicht wirtschaftlich zumutbar sein.

Auch die Art und Weise der Schätzung wird geregelt: Diese erfolgt entweder als „Worst-Case“-Schätzung oder – so die Gesetzesbegründung – durch eine „sachgerechte Hochrechnung“. Die Schätzung muss sachgerecht und durch einen Dritten nachvollziehbar bzw. nachprüfbar sein. Die Vorgehensweise zur Schätzung ist im Rahmen der EEG-Meldung zum 28.2. bzw. 31.5. des Folgejahres detailliert anzugeben.

Schließlich wird vorgegeben, dass im Fall der Eigenversorgung anstelle der viertelstundenscharfen Abgrenzung durch geeichte Messung auch die sog. gewillkürte Nachrangregelung zulässig ist, mit der – verkürzt gesagt – die eigenerzeugte Strommenge erst nach anderen Strommengen berücksichtigt werden darf.

Darüber hinaus regelt der Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen die Anforderungen an das Messen und Schätzen für die Beantragung der EEG-Umlagebegrenzung nach der Besonderen Ausgleichsregelung gelten.

Eine neu eingefügte Übergangsvorschrift ermöglicht eine Schätzung nach „worst case“ oder durch „sachgerechte Hochrechnung“ auch dann, wenn nach den neuen Vorgaben eine Messung möglich bzw. zumutbar wäre. Allerdings gilt dies nur übergangsweise bis 2019 und unter der Voraussetzung, dass spätestens ab dem 1.1.2020 über mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abgegrenzt wird. Des Weiteren ist ein Leistungsverweigerungsrecht der EEG-Umlage für diejenigen Strommengen normiert, die bis zum 31.12.2017 verbraucht wurden; allerdings nur dann, wenn verschiedene weitere Voraussetzungen vorliegen.

Die Regelungen zur Reduzierung der EEG-Umlage für KWK-Anlagen bei der Eigenversorgung sind verglichen mit den bereits seit Mitte des Jahres bekannten Vorschlägen letztlich unverändert beschlossen worden. Danach bleibt die Reduzierung der EEG-Umlage auf 40 Prozent für KWK-Anlagen bis einschließlich 1 MW und über 10 MW erhalten. Entsprechendes gilt, wenn der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, deren Betreiber ein stromintensives Unternehmen nach Anlage 4 Liste 1 ist. Für Anlagen größer 1 MW bis einschließlich 10 MW gibt es ein gestuftes System, wonach die durchschnittliche EEG-Umlagebelastung für bis zu 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent beschränkt wird und danach ansteigt, so dass sie ab 7.000 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung bei 100 Prozent liegt. Für neuere KWK-Anlagen sieht das Gesetz weitere Modifikationen vor.

Neu aufgenommen in das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) wird eine Pflicht von Windenergieanlagenbetreibern zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung. Die Regelung, die auch der Akzeptanz der Windenergie dienen soll, sieht vor, dass Windenergieanlagen mit Einrichtungen ausgestattet sein müssen, die dafür sorgen, dass sie nur dann in der Nacht rot blinken, wenn sich ein Luftfahrzeug in der Nähe befindet. Ausreichend hierfür soll auch die kostengünstige Nutzung von Transpondersignalen sein. Die Regelung soll nach einem Übergangszeitraum auch für Bestandsanlagen gelten. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, ist eine Reduzierung der EEG-Vergütung vorgesehen.

Anlagenbetreiber sollen den Anspruch auf den Formaldehyd-Bonus auch in den Fällen haben, in denen die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit erst nach Inbetriebnahme der Anlage und nicht allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage entsteht. Der Anspruch wird allerdings erst fällig, wenn die Europäische Kommission die Regelung beihilferechtlich genehmigt hat und diese Genehmigung veröffentlicht wurde.

Kurz vor Erreichen des „Flexdeckels“ könnten Anlagenbetreiber von einer Flexibilisierung ihrer Anlage absehen. Denn es besteht die Gefahr, dass der „Flexdeckel“ vor Abschluss der Flexibilisierung überschritten wird und der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie deshalb für diese „verspätete“ Flexibilisierung entfällt. Um dem zu begegnen, wird die Frist bis zum Entfall des Anspruchs von bislang zwei Monaten auf 16 Monate verlängert. Um die Maßnahme kostenneutral zu halten, wird der Deckel um 250 MW auf 1.000 MW reduziert. Ende August 2018 waren 736 MW des Deckels aufgezehrt.

Mit dem EEG 2017 hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 3 EEG die Sanktionen bei Meldepflichtverletzungen gemildert. Danach verringert sich der anzulegende Wert insbesondere dann nicht auf null, sondern nur um 20 Prozent, solange die Jahresmeldung nach § 71 Nr. 1 EEG erfolgt ist. Der BGH entschied mit Urteil vom 5.7.2017 (Az. VIII ZR 147/16), dass die Sanktionsmilderung nicht auf Anlagen anwendbar sei, die unter dem EEG 2012 in Betrieb genommen wurden, und begründete dies mit der Systematik der Übergangsbestimmungen in § 100 EEG. Nun hat der Gesetzgeber in § 100 Abs. 2 EEG einen dritten Satz neu eingefügt, wonach die Sanktionsmilderung auch für Anlagen anwendbar sein kann, die vor dem 1.8.2014 in Betrieb genommen wurden. Die Gesetzesänderung erscheint zwar grundsätzlich sinnvoll, wirft aber auch zahlreiche Folgefragen auf, die noch nicht abschließend geklärt sind.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Markus Kachel

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