Emissionszertifikate: EuGH begrenzt Zuteilungsanspruch für nicht hocheffiziente Industriekraftwerke

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Am 29. Juni endet die Frist, für kostenlose CO2-Emissionszertifikate für die Zuteilungsperiode 2021-2025 Anträge einzureichen. Auf den letzten Metern vor Antragstellung gibt es jetzt für viele Betreiber von Industriekraftwerken schlechte Nachrichten aus Luxemburg.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im sogenannten Exxon-Verfahren am 20.6.2019 sein Urteil verkündet. Damit steht jetzt fest:  Emissionshandelspflichtige Industriekraftwerke, die Brennstoffe verbrennen und sonst nichts tun, was nach Anhang I der Emissionshandelsrichtlinie (EH-RL) emissionshandelspflichtig ist, gelten als Stromerzeuger im Sinne der Emissionshandelsrichtlinie, wenn sie Strom an Dritte verkaufen oder verkauft haben. So hatte es bereits der Schlussantrag des Generalanwalts Ende Februar vorgeschlagen, und dem hat sich der EuGH jetzt erwartungsgemäß angeschlossen.

Für die betroffenen Unternehmen kann das Urteil weitreichende Konsequenzen haben. Denn Stromerzeuger erhalten grundsätzlich kostenlose Zertifikate nur in den in Art. 10a Abs. 4 EH-RL genannten Fällen. Danach sollen Stromerzeuger – bei denen die Richtlinie davon ausgeht, dass sie die Kosten des Emissionshandels an ihre Kunden weitergeben können – eine angemessene Zuteilung nur für die Erzeugung von Fernwärme oder für in hocheffizienter KWK erzeugte Wärme erhalten. Lange Zeit war Konsens, dass diese Regelung nur für klassische Energieversorger gilt und nicht für Industriekraftwerke.

Der EuGH hat jetzt aber entschieden, dass es nicht auf die ursprüngliche Intention der Reglung ankommt, sondern auf den Wortlaut abgestellt, der viele Industriekraftwerke zu Stromerzeugern macht. Da der EuGH sein Urteil nicht zeitlich beschränkt hat, steht damit für nicht hocheffiziente Industriekraftwerke sowohl die künftige Zuteilung als auch die für die 3. Handelsperiode auf dem Spiel. Und auch die Betreiber hocheffizienter Anlagen müssen sich jetzt fragen, welche Konsequenzen sie aus dem Urteil ziehen. Bislang hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde noch keinen Nachweis der Hocheffizienz im Zuteilungsantrag verlangt. Angesichts der harten Ausschlussfirst für die Antragstellung ist man aber auf der sicheren Seite, wenn man vorsorglich den Nachweis schon mitliefert. Sonst könnte im schlimmsten Fall, vor allem wenn die EU-Kommission doch noch einen Nachweis verlangt, ein Verlust des Zuteilungsanspruchs drohen.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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