Alle Jahre wieder… wird das KWKG novelliert

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Die KWK-Branche wird zum Jahreswechsel mit einer erneuten Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) überrascht. Erst seit dem 14.8.2020 ist die aktuelle Gesetzesfassung des KWKG in Kraft (wir berichteten), jetzt kommen schon die nächsten Änderungen mit teilweise sehr weitreichenden Folgen.

Uneins mit Brüssel

Als Teil des Gesetzespakets rund um das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 (EEG 2021) soll auch das KWKG zum 1.1.2021 angepasst werden – und hierbei handelt es sich nicht nur um Schönheitsreparaturen. Hintergrund ist wohl wieder einmal das europäische Beihilfenrecht. Um eine zügige Anwendung des Gesetzes sicherzustellen, habe die Bundesregierung – so die Gesetzesbegründung – das KWKG vorsorglich als Nicht-Beihilfe notifiziert, auch wenn sie weiterhin der Auffassung sei, dass es sich bei der Förderung nach dem KWKG nicht um eine staatliche Beihilfe handele.

Soweit man sich mit der Europäischen Kommission über strittige Punkte zur Beihilfenrechtskonformität nicht einigen konnte, hat man offenbar den Rotstift angesetzt. Die einzig gute Nachricht insoweit: Zwischen den Zeilen ist zu lesen, dass die Genehmigung für die verbleibenden Regelungen weitgehend steht; nur noch bezüglich weniger Einzelaspekte ist ein beihilfenrechtlicher Vorbehalt vorgesehen.

Verlängerung des KWKG bis 2026

Die Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 31.12.2026 ist endlich in trockenen Tüchern und ermöglicht in zeitlicher Hinsicht etwas mehr Planungssicherheit. Die weitere Verlängerung bis zum 31.12.2029, die bereits nach der geltenden Fassung des KWKG vorgesehen war, steht jedoch weiter unter dem Vorbehalt der Verlängerung der beihilferechtlichen Genehmigung.

Ausschreibung für KWK-Anlagen bereits ab 500 kWel

Die folgenschwerste Anpassung betrifft KWK-Anlagen ab über 500 kWel, die künftig in das Ausschreibungssegment fallen. Damit ist auch für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 kWel bis 1 MWel künftig nur noch eine Förderung nach Ausschreibung möglich. Betreffende Anlagenbetreiber müssen sich also zunächst im Wettbewerb einen Ausschreibungszuschlag der Bundesnetzagentur (BNetzA) sichern. Zudem gelten für diese Anlagen auch die strengeren Fördervorgaben: Eine Eigenversorgung ist gänzlich ausgeschlossen, eine Kumulierung mit vermiedenen Netzentgelten ist nicht möglich und eine etwaige Stromsteuerbefreiung wird angerechnet.

Eine Übergangsregelung sieht der letzte Gesetzesentwurf nicht vor, so dass KWK-Anlagen bereits bei Aufnahme des Dauerbetriebs ab 2021 betroffen sind. Bei zahlreichen Vorhaben, für die bereits die Investitionsentscheidung getroffen oder gar der Baubeginn eingeleitet wurde, dürfte dies einen faktischen Ausschluss der KWK-Förderung bedeuten.

Inhaltlich begründet wird dieser Einschnitt mit der Forderung der EU-Kommission nach mehr wettbewerblichen Elementen. Das verwundert doch sehr, da das KWKG 2017 mit dem Ausschreibungssegment über 1 MWel bis 50 MWel bis Ende 2022 von der EU-Kommission genehmigt (State Aid SA.42393 (2016/C) ist (wir berichteten).

Streichung des TEHG-Bonus

Der TEHG-Bonus für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich des europäischen Emissionshandels wird gestrichen. Durch eine Anhebung des KWK-Zuschlags für eingespeisten Strom im Leistungssegment über 2 MW um 0,3 ct auf 3,4 ct/kWh wird dies kompensiert. Das gilt für neue und modernisierte Anlagen, die den Dauerbetrieb ab dem 1.1.2021 (wieder) aufnehmen.

Absenkung des Kohleersatzbonus für alte Kohle-KWK-Anlagen

Auch der Kohleersatzbonus musste aus beihilferechtlichen Gründen erneut angepasst werden. Insbesondere fällt er künftig deutlich geringer aus, wenn die stillzulegende Kohle-KWK-Anlage erstmals im Zeitraum von 1975 bis 1984 in Betrieb genommen wurde. Abhängig davon, wann die ersetzende Anlage den Dauerbetrieb aufnimmt, liegt der Bonus dann bei 5 bis 20 Euro/kW (statt bisher 5 bis 50 Euro/kW).

iKWK-Bonus nur noch für große KWK-Anlagen über 10 MWel

Der im Sommer eingeführte iKWK-Bonus für KWK-Anlagen (wir berichteten), die mit einer Komponente zur Erzeugung innovativer erneuerbarer Wärme ergänzt werden (z.B. einer Wärmepumpe), kann künftig erst ab einer Leistung der KWK-Anlage von über 10 MWel in Anspruch genommen werden. Im Leistungssegment darunter (über 1 MWel bis 10 MWel) bleibt es bei der Möglichkeit, mit einem iKWK-System an der Ausschreibung teilzunehmen.

Kritiker der bisherigen Regelung hatten zuvor genau das Gegenteil gefordert, nämlich die Fördermöglichkeit für innovative erneuerbare Wärme auch im kleineren Leistungssegment unter 1 MWel. Die jetzige Beschränkung verhindert zusätzliche Anreize für die Wärmeerzeugung mit Erneuerbaren Energien bei kleineren Anlagen und damit die Dekarbonisierung auch der dezentralen Wärmeversorgung. Inwiefern das angekündigte Programm „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ (BEW) diese sich auftuende Förderlücke schließen kann, bleibt abzuwarten.

Südbonus wird gestrichen

Der neu eingeführte Südbonus für KWK-Anlagen (wir berichteten), die im Süden flexibel steuerbare Erzeugungskapazität zur Verfügung stellen sollen, wird gleich vollständig gestrichen. Dementsprechend entfällt auch die Definition der Südregion in der Anlage zum KWKG wieder.

PtH-Bonus faktisch ausgesetzt

Der Power-to-Heat-Bonus für KWK-Anlagen (wir berichteten), die mittels Ergänzung eines elektrischen Wärmeerzeugers besondere Flexibilität bereitstellen sollen, erhält erleichterte Anforderungen: Die räumliche Begrenzung auf die bisherige Nordregion wird aufgehoben und die PtH-Anlage muss nur noch 30 Prozent (statt bisher 80 Prozent) der elektrischen KWK-Leistung bereitstellen können. Allerdings ist die Inanspruchnahme nun erst bei Aufnahme des Dauerbetriebs ab 2025 möglich. Mangels Einigung mit der EU-Kommission steht die Vorschrift zudem unter beihilferechtlichem Genehmigungsvorbehalt.

Regelung zu negativen Strompreisen auch für Altanlagen erst ab 50 kW

Betreiber von KWK-Anlagen bis 50 kWel, die vor dem 14.8.2020 den Dauerbetrieb aufgenommen haben, wurden im Zuge der letzten Novelle wohl schlicht vergessen. Auch sie werden nun mit Wirkung ab 1.1.2020 von der Sanktionsregelung ausgenommen. Dementsprechend verlieren sie während Zeiten negativer Strompreise weder ihren Anspruch auf KWK-Zuschlag noch müssen sie die in dieser Zeit erzeugte Strommenge melden. Dies dürfte auch die Abwicklung durch den Netzbetreiber deutlich vereinfachen.

Abgesehen von den inhaltlichen Änderungen irritiert dieser Gesetzgebungsprozess auf ein Neues. Die völlige Intransparenz der beihilferechtlichen Verhandlungen mit der EU-Kommission sowie die unvorbereitete Anpassung des KWKG im Schatten der EEG-2021-Novelle zwei Tage vor deren Verabschiedung im Bundestag werfen zahlreiche grundsätzliche Fragen auf. Vertrauen in das demokratische Verfahren sowie die Qualität der Regelungen und deren Nachhaltigkeit werden so jedenfalls nicht geschaffen.

Ansprechpartner*innen BBH: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Dr. Heiner Faßbender/Johanna Riggert
Ansprechpartner BBHC: Marcel Malcher/Roland Monjau/Felix Hoppe

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