Das Mieterstromgesetz ist beschlossen

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Das Mieterstromgesetz (wir berichteten) kann in Kraft treten. Am 29.6.2017 hat es den Bundestag passiert, und nun am vergangenen Freitag (7.7.2017) auch den Bundesrat. Damit hat das Gesetz alle Hürden genommen. In den nächsten Wochen wird es im Bundesgesetzblatt verkündet, ab dann gilt es.

Einige wesentliche Bestimmungen des Regierungsentwurfs hatten wir bereits in unserem Blog-Beitrag vom 28.4.2017 dargestellt. Im anschließenden Gesetzgebungsverfahren hat der Gesetzgeber aber noch einmal an einigen Stellschrauben gedreht. Die wesentlichen Änderungen sollen hier kurz dargestellt werden.

Änderungen im EEG

Bereits nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf war Voraussetzung für den Mieterstromzuschlag, dass der Strom aus neu in Betrieb genommenen Solaranlagen stammt, die installierte Leistung der Solaranlage maximal 100 kWp beträgt und die Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude (mindestens 40 Prozent der Fläche dienen dem Wohnen) installiert ist. Im Gesetzgebungsverfahren besonders umstritten war der räumliche Anwendungsbereich für den Mieterstromzuschlag. Nach dem Regierungsentwurf bekam man den Mieterstromzuschlag nur, wenn der Strom in dem Wohngebäude verbraucht wird, auf, an oder in dem dieser erzeugt wird. Nun wurde der räumliche Anwendungsbereich erweitert: Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag kann auch bestehen, wenn der Strom in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude verbraucht wird. Damit sollen zukünftig in begrenztem Rahmen auch sog. Quartierlösungen möglich sein. Durch das Erfordernis des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs und die Voraussetzung, dass der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, knüpft die Regelung an den räumlichen Anwendungsbereich der Eigenversorgung (§ 3 Nr. 19 EEG 2017) an. Wie weit die Grenzen des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs zu ziehen sind, wird damit letztendlich vom Einzelfall abhängen und in Zukunft wahrscheinlich auch die Clearingstelle EEG und die Gerichte beschäftigen.

Die Höhe des Mieterstromzuschlags berechnet sich auf der Grundlage der gesetzlichen EEG-Förderung und wird anhand des anzulegenden Werts abzüglich eines festen Wertes von 8,5 ct/kWh berechnet. Zusätzlich verringert sich der Mieterstromzuschlag künftig um die Vermarktungskosten in Höhe von 0,4 ct/ kWh. Diese erst im parlamentarischen Verfahren eingefügte Änderung wird damit begründet, dass die Vermarktungskosten auch von dem anzulegenden Wert für Anlagen in der Veräußerungsform der Einspeisevergütung abgezogen werden und der Mieterstromzuschlag sich an der Höhe der Einspeisevergütung orientieren soll. Zwar entstehen auch in der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags Kosten für die Vermarktung, etwa durch den Abschluss von Stromlieferverträgen mit den Kunden. Der Gesetzgeber geht aber wohl davon aus, dass diese Kosten durch den Mieterstromzuschlag auch unter Abzug der Vermarktungskosten abgedeckt werden.

Änderung des EnWG zur Lieferung von Mieterstrom

Auch jenseits des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2017) gab es Gesetzesänderungen mit Bezug zum Mieterstrom. Der neue § 42a EnWG enthält zahlreiche Bestimmungen zum Schutz des Mieters bei Abschluss eines Mieterstromvertrages. Hier wurden die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kopplungsverbot – also das Verbot einer Verknüpfung des Mieterstromvertrags mit dem Mietvertrag – erheblich verschärft. In diesem Fall ist der Mieterstromvertrag nichtig, und der Wertersatz, den der Mieter dem Vermieter zu leisten hat, ist auf 75 Prozent des Grundversorgungstarifs gedeckelt. Grundsätzlich liegt die Preisobergrenze bei 90 Prozent des Grundversorgungstarifs. Zudem hat der Bundestag die bisher vorgesehene Vergleichsrechnung in der Jahresabrechnung wieder gestrichen. Es ist also nicht mehr erforderlich, in jeder Rechnung den Vergleich zwischen Mieterstromtarif und Grundversorgungstarif auszuweisen.

Regelungen zur Messung in Kundenanlagen

Die neuen Vorgaben in § 20 Abs. 1d EnWG zur Bereitstellung von Zählpunkten, zur Gewährung von Netzzugang für Unterzähler und zur Anwendbarkeit des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf bilanzierungsrelevante Zähler innerhalb von Kundenanlagen haben sich im Vergleich zum Regierungsentwurf nicht geändert. Danach hat der Netzbetreiber alle Zählpunkte zu stellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) relevant sind. Zudem wird klargestellt (wie bisher im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG), dass die Leistungswerte durch Standardlastprofile und registrierender Leistungsmessung (RLM) verrechnet werden können. § 20 Abs. 1d EnWG ersetzt die bislang KWK-spezifische Regelung in § 14 Abs. 2 KWKG; die Vorgaben gelten nunmehr bei Mieterstromprojekten unabhängig von der Erzeugungsart.

Änderung des KWKG

Die Verklammerungsregelung im KWKG wird im Rahmen des Mieterstromgesetzes ebenfalls abgeändert. Danach bestimmt sich, wann technisch zwar mehrere KWK-Anlagen vorliegen, diese aber rechtlich wie eine behandelt werden. Die Verklammerung soll zukünftig vor allem für die Bestimmung der Förderhöhe, nicht aber für die Meldepflicht nach § 15 KWKG gelten. Hier ist mit Widersprüchen in der Praxis zu rechnen. Zudem wurde im KWKG der gesetzliche Rahmen für die Ausschreibungen nach KWKG leicht geändert.

Weitere Änderungen im EEG

Durch das Mieterstromgesetz sind neben den geänderten Rahmenbedingungen für Mieterstrom aus Solaranlagen auch zahlreiche weitere Änderungen im EEG beschlossen worden. Dies betrifft insbesondere Regelungen zu Bürgerenergiegesellschaften, PV-Freiflächenanlagen, zur Eigenversorgung und zur Stromkennzeichnung. Hierzu werden wir noch gesondert informieren.

Ansprechpartner BBH: Jens Vollprecht/Ulf Jacobshagen/Dr. Wieland Lehnert
Ansprechpartner BBHC: Marcel Malcher/Roland Monjau

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