Datenabfrage zum Regulierungskonto: BNetzA fordert zusätzliche Daten von Gasnetzbetreibern

Die Zeit drängt: Nur noch bis zum 30.6.2011 haben Gas- und Stromnetzbetreiber Zeit, bei der zuständigen Regulierungsbehörde die Daten für die Führung des so genannten Regulierungskontos (§ 5 ARegV) einzureichen. Neu sind dabei insbesondere die Anforderungen an Gasnetzbetreiber: Sie müssen in diesem Jahr mehr Daten melden als gewohnt.

Die abgefragten Daten sind die Grundlage, auf der die Regulierungsbehörde die Differenzbeträge ermittelt, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den nach der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) zulässigen Erlösen und den – gemessen an der tatsächlichen Mengenentwicklung – erzielbaren Erlösen ergeben. Dem Ganzen liegt der Gedanke zu Grunde, dass bei diesem Vergleich notwendigerweise Mengenprognosen für das jeweilige Jahr getroffen werden müssen, die mit den tatsächlich abgesetzten Energiemengen grundsätzlich nicht übereinstimmen. Außerdem soll das Regulierungskonto den Abgleich von Kosten für die Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen, Kosten des Messstellenbetriebs und der Messung sowie Kostendifferenzen, unter anderem aus dem Einbau moderner Zähler gemäß § 21b Abs. 3a und b EnWG, ermöglichen.

Der Saldo des Regulierungskontos wird im letzten Jahr der Regulierungsperiode ermittelt und in Form von Zu- oder Abschlägen auf die Erlösobergrenzen in der folgenden Regulierungsperiode aufgelöst.

Darüber hinaus sind Netzbetreiber, deren tatsächlich erzielte Erlöse die zulässigen Erlöse des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres um mehr als 5 Prozent übersteigen, verpflichtet, ihre Netzentgelte gemäß § 5 Abs. 3 ARegV anzupassen.

Neues zu den Erhebungsbögen

Zur Erhebung der Daten für das Regulierungskonto haben die Unternehmen von den Regulierungsbehörden bereitgestellte Erhebungsbögen auszufüllen. Erstmals zum 9.12.2010 wurden die „Erläuterungen der Regulierungsbehörden zur Bestimmung des Regulierungskontosaldos“ veröffentlicht, die am 24.5.2011 aktualisiert und mit folgenden wesentlichen Inhalten bekannt gegeben worden sind.

  • Die Regulierungskontoauszüge, die die Netzbetreiber jährlich von den Regulierungsbehörden erhalten, werden nicht als selbständig anfechtbare Verwaltungsakte betrachtet. Um behördliche Fehler bei der Saldoermittlung gerichtlich überprüfen zu lassen, muss daher in erster Linie gegen den Bescheid über den kumulierten Saldo des Regulierungskontos vorgegangen werden.
  • Wird die 5-Prozent-Schwelle des § 5 Abs. 3 ARegV überschritten, werden die Netzentgelte angepasst, aber erst mit zwei Jahren Verzug. Wird also zum Beispiel der Schwellenwert im Jahr 2010 überschritten, dann muss der Netzbetreiber seine Entgelte zum 1.1.2012 anpassen. In welchem Umfang, ergibt sich nach der im Mai erfolgen Änderung jetzt ebenfalls aus dem Papier der Regulierungsbehörden: Übersteigen die erzielbaren Erlöse die zulässigen Erlöse gemäß § 5 Abs. 3 ARegV um mehr als 5 %, ist nach Auffassung der Behörden die gesamte Differenz auszugleichen. Allein wenn die erzielbaren die zulässigen Erlöse um mehr als 5 % unterschreiten, bleibt es dem Netzbetreiber freigestellt, in welcher Höhe er die Entgelte anpasst.

Ferner hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Erhebungsbögen im Vergleich zum letzten Jahr geändert: Für Gasnetzbetreiber wurde die Abfrage erweitert. Dazu hat die BNetzA ein erläuterndes Papier „Hinweise zum Erhebungsbogen Gas“ vom 24.5.2011 veröffentlicht. Für die Bestimmung der erzielbaren Erlöse im Gasbereich fragt die BNetzA zusätzliche Daten im Zusammenhang mit den Umsatzerlösen der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ab, da dies für die Mengenvalidierung angeblich erforderlich sei. Eine zweifelhafte Praxis: Richtigerweise sollte den Netzbetreibern überlassen bleiben, inwieweit sie sich für die Ermittlung der ausgespeisten Mengen an den Daten aus dem Jahresabschluss oder den energiewirtschaftlichen Daten des abgelaufenen Kalenderjahres orientieren.

Ansprechpartner: Stefan Missling/Prof. Dr. Christian Theobald/Prof. Dr. Ines Zenke/Sabine Gauggel

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