Die Förderkulisse im EEG 2021 (Teil 1): Onshore-Windenergie

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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) soll gesetzlich festschreiben, den gesamten Stromverbrauch und die gesamte Stromerzeugung in Deutschland bis 2050 treibhausgasneutral zu machen (wir berichteten). Dazu gehört die Festlegung, in welchem Umfang und mit welchen Ausbaupfaden die einzelnen Technologien hierzu beitragen sollen. Aber was bedeutet das konkret für Projektierer und Anlagenbetreiber? Wir stellen Ihnen die geplanten Änderungen der Förderkulisse in einer kleinen Serie von Beiträgen vor. Heute: Onshore-Windenergie.

Ausschreibungsvolumen und Berichtspflichten

Nach dem Referentenentwurf (wir berichteten) des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) soll die installierte Leistung von Windenergieanlagen an Land bis zum Jahr 2030 auf 71 GW steigen. Dafür wird das Ausschreibungsvolumen erhöht. Nach dem bisherigen Ausbaupfad sollte für das Jahr 2021 die Förderung für Windkraftanlagen mit 2.650 MW Leistung ausgeschrieben werden, jetzt sind es 2.900 MW. Dazu kommt das (unveränderte) Volumen von 1.600 MW für Sonderausschreibungen. Ab 2022 soll es keine Sonderausschreibungen mehr geben, dafür erhöht sich in den Folgejahren das Ausschreibungsvolumen schrittweise bis auf 5.800 MW im Jahr 2028.

Die Erhöhung des Ausschreibungsvolumens würde für sich genommen wohl noch nicht zu einem höheren Zubau führen. So waren die Ausschreibungen in den letzten Jahren fast durchgehend deutlich unterzeichnet. Ob das ambitionierte Ausbauziel erreicht werden kann, hängt also auch davon ab, wie wirksam Maßnahmen außerhalb des EEG sein werden, etwa die Maßnahmen zur Beschleunigung von Gerichtsverfahren durch das Investitionsbeschleunigungsgesetz (wir berichteten). Um politisch besser nachjustieren zu können, wenn weitere Maßnahmen erforderlich sind, müssen die Bundesländer künftig jährlich über den Stand des Ausbaus der Erneuerbaren Energien berichten. Insbesondere müssen in den Berichten die Flächen, die durch die Regional- und Bauleitplanung für Windenergieanlagen festgesetzt sind, und der Stand der Genehmigungen für Windenergieanlagen dargestellt werden.

In den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land der Jahre 2019 und 2020 wurde der Höchstwert von der Bundesnetzagentur (BNetzA) jeweils auf 6,2 ct/kWh festgelegt. Dieser Wert wird auch für das Jahr 2021 gesetzlich festgeschrieben. Ab 2022 soll sich der Höchstwert dann jeweils um 2 Prozent pro Jahr verringern.

Regionale Steuerung

Um den Ausbau von Windkraftanlagen auch regional zu steuern, war bisher ein Netzausbaugebiet vorgesehen, das Schleswig-Holstein, Teile von Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern umfasst. Die Menge der Zuschläge für Anlagen im Netzausbaugebiet war begrenzt. Dieses Netzausbaugebiet wird aufgehoben. Stattdessen werden zukünftig die ersten 15 Prozent des Ausschreibungsvolumens – ab 2024 dann 20 Prozent – vorrangig an Windkraftanlagen in Süddeutschland vergeben. Zusätzlich werden Anlagen in Süddeutschland dadurch gefördert, dass der untere Grenzwert für den Gütefaktor abgesenkt bzw. der obere Grenzwert für den Korrekturfaktor erhöht wird. Anlagen, die einen Referenzertrag von 60 Prozent erreichen, können dadurch zukünftig eine Förderung i.H.v. 8,37 ct/kWh beanspruchen, wenn sie einen Zuschlag in Höhe des Höchstwerts von 6,2 ct/kWh erhalten.

Um die Akzeptanz von Windkraftanlagen an Land zu steigern, sollen die Standortgemeinden und die Bürger am wirtschaftlichen Ertrag der Anlagen beteiligt werden. Der Anlagenbetreiber soll der Standortgemeinde eine Zuwendung i.H.v. 0,2 ct/kWh für den eingespeisten und nach dem EEG geförderten Strom bezahlen. Alternativ kann der Anlagenbetreiber den Einwohnern einen Bürgerstromtarif anbieten, dann verringert sich die Zuwendung an die Gemeinde selbst auf 0,1 ct/kWh. Der Bürgerstromtarif muss den gesamten Strombedarf des Kunden umfassen, auch in den Zeiten, in denen kein Strom aus der Windenergieanlage geliefert werden kann; der Strompreis darf höchstens 90 Prozent des Grundversorgertarifs betragen. Diese Idee hatte ein Forschungskonsortium unter Beteiligung von BBH im Auftrag des BMWi entwickelt.

Förderanspruch und Fristen

Bei Windkraftanlagen wird häufig nach der Genehmigung noch ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchgeführt, um einen neueren Anlagentyp verwenden zu können. Um dies zu erleichtern, besteht der Förderanspruch zukünftig auch dann in voller Höhe, wenn die Leistung des neuen Anlagentyps die bezuschlagte Leistung um bis zu 15 Prozent übersteigt. Wenn das nicht ausreicht, können die Anlagenbetreiber für bereits bezuschlagte Windenergieanlagen in einer zukünftigen Ausschreibungsrunde ein sog. Zusatzgebot abgeben, um sich eine Förderung für die gesamte Anlagenleistung zu sichern. Von beiden neuen Regelungen können auch bereits bestehende Anlagen profitieren.

Für Windkraftanlagen, deren Genehmigung nach der Abgabe des Gebots beklagt wird, enthält der Entwurf des EEG 2021 eine gewisse Erleichterung. Wenn die BNetzA auf Antrag die Realisierungsfrist verlängert, verlängern sich entsprechend die Fristen, die für den Verfall der Bürgschaft maßgeblich sind. Außerdem sind zukünftig auch mehrfache Verlängerungen möglich. Noch nicht enthalten ist eine Verlängerung der Frist, nach der der Förderzeitraum zu laufen beginnt: Spätestens 30 Monate nach dem Zuschlag muss deshalb die Anlage in Betrieb genommen werden, andernfalls verliert der Betreiber einen Teil des Förderzeitraums von 20 Jahren.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Wieland Lehnert/Micha Klewar

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