Referentenentwurf zum EEG: Was steckt drin und was fehlt zur Besonderen Ausgleichsregelung?
Pünktlich zum kalendarischen Herbstanfang liegt ein Referentenentwurf zur Änderung des Erneuerbaren-Energie-Gesetzes (EEG) auf dem Tisch (wir berichteten). Neben vielen Vorschlägen auf der Stromerzeugungsseite enthält er auch einige interessante Vorstöße zu den Vorgaben auf der Kostentragungsseite, konkret: zur EEG-Umlagebegrenzung nach der Besonderen Ausgleichsregelung. Zwar muss die EU-Kommission alle geplanten Änderungen erst noch beihilferechtlich genehmigen, doch schon jetzt zeigt sich, dass der Gesetzgeber an der einen oder anderen Stelle noch nachjustieren könnte.
Ein Teil der aktuellen Vorschläge soll der Rezession durch die COVID-19-Pandemie entgegnen. Andere Vorschläge berücksichtigen die Folgen, die aus der geplanten Absenkung der EEG-Umlage resultieren. Außerdem soll das Antragsverfahren angepasst und erstmals eine Regelung zur EEG-Umlagebegrenzung für die Landstromversorgung von Schiffen aufgenommen werden.
Stromkostenintensität und Begrenzungswirkung
Ab 2022 soll sich für Liste-1-Unternehmen der Schwellenwert der Stromkostenintensität (SKI) um jährlich einen Prozentpunkt verringern. Für die Antragstellung 2022 läge er bei 13 Prozent, 2023 dann also nur noch bei 12 Prozent usw. Für Liste-2-Unternehmen soll es aber, wohl aus beihilferechtlichen Gründen, bei dem Schwellenwert von 20 Prozent bleiben.
Die Effekte der EEG-Umlagesenkung werden damit nur für bestimmte Branchen neutralisiert. Das dürfte aber nicht ausreichen, denn Liste-2-Unternehmen sind genauso betroffen, wenn die SKI sich wegen der abgesenkten EEG-Umlage unter die Schwellenwerte verringert. Hier sollte der Gesetzgeber im weiteren Verfahren über (andere) Lösungen nachdenken: Die Auswirkungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) könnten z.B. auch bei der Ermittlung der Durchschnittsstrompreise berücksichtigt werden.
COVID-19-bedingt sollen Unternehmen für die Begrenzungsanträge ab 2021 und lediglich bezogen auf die Begrenzungsjahre 2022 bis 2024 für die Nachweisführung auf zwei Geschäftsjahre zurückgreifen können – anstelle wie bisher auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Das Unternehmen darf dabei selbst bestimmen, welche zwei Geschäftsjahre es heranzieht. Die Angaben zum Stromverbrauch und zur Bruttowertschöpfung müssen aber jeweils dieselben zwei Geschäftsjahre umfassen.
Ebenfalls COVID-19-bedingt soll im nächsten Antragsjahr, also in 2021, anstelle des Geschäftsjahres 2020 auch das vorangegangene Geschäftsjahr herangezogen werden können, wenn es darum geht, den Stromverbrauch von 1 GW pro Abnahmestelle nachzuweisen.
Bei der Begrenzung soll nicht mehr nach der SKI unterschieden werden. Für alle Unternehmen würde dann die Verringerung auf 15 Prozent der EEG-Umlage gelten – allerdings nur im Rahmen der „regulären“ EEG-Umlagebegrenzung, also nicht bei der Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 EEG. Die bisherige Begrenzung über Cap bzw. Super Cap bleibt bestehen (und ist weiterhin von der Stromkostenintensität abhängig).
Vereinfachung des Antragsverfahrens
Die Zertifizierungsbescheinigung soll nicht länger zwingend mit dem Antrag vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist vorgelegt werden müssen. Für die Ausschlussfrist relevant wären damit nur noch der Antrag selbst und die Wirtschaftsprüferbescheinigung (die künftig „Prüfungsvermerk“ heißen soll). Mit dem Antrag müsste das Unternehmen lediglich eine Angabe einreichen, aus der hervorgeht, dass es über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System verfügt.
Umlage-Entlastung für Schiffsstrom
Die EEG-Umlagebegrenzung soll auf die landseitige Versorgung von Schiffen ausgedehnt werden. Dazu ist eine neue Regelung geplant, die sich in Teilen an die Regelung der EEG-Umlagebegrenzung für Schienenbahnen anlehnt (§ 65a EEG-Entwurf). Eine Regelung für die EEG-Umlagebegrenzung der Wasserstofferzeugung, wie sie Pressemeldungen zufolge geplant ist, enthält der Referentenentwurf noch nicht.
Nachjustierungsbedarf
Der Referentenentwurf enthält keine Vorschläge zur Verlängerung der Schätzungsmöglichkeiten nach den §§ 62b, 104 Abs. 10, 11 EEG. Das wäre jedoch wünschenswert, denn der Hinweis der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Messen und Schätzen liegt noch immer nicht in der Endfassung vor. Die Umsetzung eines Messkonzepts, das teilweise sehr kostenintensiv ist, wirft verschiedene Fragen auf und führt zu Unsicherheiten. Außerdem wäre eine Klarstellung darüber hilfreich, dass Messeinrichtungen, die unter eine Genehmigung nach § 35 MessEG fallen, dauerhaft als mess- und eichrechtskonform im Sinne des EEG gelten.
Ansprechpartner: Jens Vollprecht/Dr. Markus Kachel/Jens Panknin/Andreas Große
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