Entprivilegierung der Windenergienutzung – Verhinderungsplanung‘ durch den Gesetzgeber?

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Ob und wie sehr Windparkanlagen Mensch und Umwelt belasten, wird – insbesondere in Bayern – seit geraumer Zeit intensiv diskutiert. Nachdem der Vorstoß der Bayerischen Staatsregierung vor der Bundestagswahl im Bundesrat (wir berichteten) gescheitert ist, hat die neue Bundesregierung nunmehr im Sinne der Bayerischen Exekutive reagiert und einen Gesetzentwurf vorgelegt, der den bestehenden § 249 BauGB ergänzt. Gleichzeitig hat die bayerische Staatsregierung einen ersten Vorentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vorgelegt, mit der die neue Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB bereits mit Wirkung zum 1.8.2014 ausgenutzt werden soll.

 Worum geht es?

Mit dem neuen § 249 Abs. 3 BauGB sollen die Länder ermächtigt werden, bis zum 31.12.2015 Landesgesetze zu erlassen und darin zu bestimmen, dass Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur dann privilegiert sind, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten.

In den Worten des bayerischen Gesetzentwurfs (Art. 82 Abs. 1 E-BayBO) heißt das, dass Windenergieanlagen künftig im Außenbereich nur noch dann privilegiert sein sollen, wenn sie einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten. Die Höhe entspricht dabei der Nabenhöhe der Anlage zuzüglich des Rotorradius (Art. 82 Abs. 2 E-BayBO). Bereits existierende Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan, die diesen Abstandsvorgaben nicht entsprechen, müssen sie nur noch im Rahmen des Entwicklungsgebotes (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) beachten. Die Regelungen sollen nicht gelten für Anlagen, deren vollständiger Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde bis einschließlich 4.2.2014 vorgelegen hat.

Was sind die Folgen? 

Wird eine Windenergieanlage innerhalb des zukünftig ‚entprivilegierten‘ Außenbereichs geplant, ist sie nach § 35 Abs. 2 BauGB nur genehmigungsfähig, wenn im Einzelfall kein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegensteht – was in der Regel nicht der Fall sein wird. Einziger Ausweg bleibt dann die kommunale Bauleitplanung: Ein Bebauungsplan kann entsprechendes Baurecht schaffen. Unmittelbare Folge ist dann, dass die Frage, ob eine Windenergieanlage gebaut werden kann oder nicht, ähnlich wie bei Photovoltaik-Anlagen vom gemeindlichen Willen zur Planung abhängt.

Dies bedeutet, dass sich die Planungsgrundlagen für Vorhabenträger wesentlich ändern. In laufenden Genehmigungsverfahren ist dem Vertrauensschutz nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn wie geplant der Stichtag für die Einreichung vollständiger Genehmigungsunterlagen und für die Fortgeltung der bisherigen Regelungen der 4.2.2014 sein soll. An diesem Datum hat das bayerische Kabinett lediglich angekündigt, eine solche Regelung einführen zu wollen, ohne einen belastbaren Gesetzentwurf vorzulegen. Den betroffenen Vorhabenträgern war es daher gar nicht mehr möglich, sich auf die neue Rechtslage (z.B. durch Stellung von Vorbescheidsanträgen) rechtzeitig einzustellen. Hier wäre eine Nachbesserung im laufenden Gesetzgebungsverfahren wünschenswert.

Aus Sicht der Städte und Gemeinden als Träger der Planungshoheit ist Folgendes zu beachten: Möchten Kommunen in Zukunft die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der gesetzlichen Abstände ermöglichen, genügt nach den Gesetzentwürfen nicht mehr, diese positiv im Flächennutzungsplan darzustellen. Es dürfte vielmehr notwendig sein, entsprechende Flächen im Bebauungsplan auszuweisen, damit der Anlage nicht die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder andere Belange des § 35 Abs. 3 BauGB entgegengehalten werden können. Die Gemeinden können die Ausweisung im Bebauungsplan vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrages abhängig machen, der ihnen unter Umständen auch eine Beteiligung an der Wertschöpfung ermöglichen kann (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BauGB).

Ansprechpartner: Wolfram von Blumenthal

 

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