Er ist da – der Kabinettsbeschluss für das EEG 2016

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Noch im Februar plante die Bundesregierung, den Entwurf für das EEG 2016 (BT-Drs. 310/16) im März oder spätestens im April zu beschließen. Doch erstens kommt es bekanntlich anders, und zweitens, als man denkt.

Es kommt anders …

Die ersten Entwurfsfassungen für die EEG-Novelle waren – vielleicht etwas unerwartet – doch stärkerem Gegenwind ausgesetzt. Insbesondere die Widerstände aus den Bundesländern mussten nicht nur in einer, sondern in mehreren Verhandlungsrunden mit Kanzlerin, Minister und den Ministerpräsidenten überwunden werden. Zumindest dies ist vorerst geschafft. Und nun konnte die Bundesregierung am 8.6.2016 ihren mit den Bundesländern festgezurrten Entwurf für das EEG 2016 verabschieden.

… als man denkt

Vergleicht man die Inhalte aus dem offiziellen Referentenentwurf vom 14.4.2016 (wir berichteten) mit den Inhalten des Kabinettsbeschlusses vom 8.6.2016, zeigen sich an mehreren Stellen Änderungen. Die aktuelle Bestandsaufnahme der geplanten Novelle lautet danach im Wesentlichen wie folgt:

  • Ausschreibungen bei der Windenergie an Land, auf See und für Solaranlagen sollen bereits für Anlagen mit einer installierten Leistung über 750 kW greifen.
  • Auch für Biomasseanlagen soll es künftig Ausschreibungen geben (über 150 kW installierter Leistung). Daran können auch bestimmte Bestandsanlagen teilnehmen („Anschlussförderung“).
  • Der künftige Zubau von Windenergie an Land soll in den Jahren 2017, 2018 und 2019 jeweils 2.800 MW brutto betragen. Die Erneuerung alter Anlagen („Repowering“) ist dabei schon eingerechnet. Ab 2020 soll der Ausbaupfad auf 2.900 MW steigen.
  • Jährlich sollen 600 MW für Solaranlagen ausgeschrieben werden (installierte Leistung also über 750 kW). Für auszuschreibende Solaranlagen soll der „52-MW-Deckel“ entfallen.
  • In den Jahren 2017, 2018 und 2019 soll das Ausschreibungsvolumen für Biomasseanlagen jeweils 150 MW betragen. In den Jahren 2020, 2021 und 2022 soll es jeweils auf 200 MW gesteigert werden.
  • Für die Windenergie an Land soll es zum 1.6.2017 eine „feste“ Einmaldegression in Höhe von 5 Prozent geben.
  • Der Windenergieanlagenzubau an Land soll außerdem mit dem Tempo des Netzausbaus verzahnt werden. Hierzu sollen so genannte Netzausbaugebiete eingeführt werden, in denen – verkürzt gesagt – der finanziell geförderte Zubau nur begrenzt möglich wäre.
  • Die EEG-Novelle tritt grundsätzlich am 1.1.2017 in Kraft.

„Offene Baustelle“

Der Regierungsentwurf ist jedenfalls an einer Stelle lückenhaft. Diese Lücke betrifft die Besondere Ausgleichsregelung. Hierzu will die Bundesregierung laut Kabinettsbeschluss „im weiteren Verfahren eine EU-rechtskonforme Regelung vorlegen, nach der Unternehmen, die einer Branche der Liste 1 des Anhangs 4 des EEG 2014 angehören und die aufgrund der Anhebung der Stromkostenintensität von 14 auf 17 Prozent aus der Befreiung der EEG-Umlage herausfallen, in Zukunft mit Unternehmen der Liste 2 dauerhaft gleichgestellt werden (20 Prozent der EEG-Umlage). Im Falle EU-rechtlicher Vorbehalte seitens der Europäischen Kommission wird die Bundesregierung einen Alternativvorschlag für eine Härtefallregelung vorlegen, die die angestrebte Entlastungswirkung für die betroffenen Unternehmen sicherstellt.“

Wie geht es weiter?

Die EEG-Novelle wird in den kommenden Wochen das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die ursprüngliche Zeitplanung, an dem die Regierung weiter festhalten möchte, sieht vor, dass Bundestag und Bundesrat ihre finalen Beschlüsse vor der parlamentarischen Sommerpause fassen. Aus Parlamentskreisen hört man hier Zweifel, ob dies dem ja wesentlichen Gesetzgebungsorgan Bundestag genügend Zeit gibt, seine Position klar zu machen. Spannend werden auch die inhaltlichen Diskussionen unter anderem um Mieterstrommodelle, Bürgerenergiegesellschaften und ggf. auch die EEG-Umlage. Welche Inhalte die Novelle schließlich haben wird, werden wir ebenso berichten wie über das weitere Verfahren vor der Europäischen Kommission. Denn klar ist, dass die EEG-Novelle dieses rechtzeitig vor dem Jahreswechsel 2016/2017 durchlaufen haben muss, wollen wir nicht zum 1.1.2017 ohne eine wirksame Förderregelung für EEG-Anlagen dastehen …

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Dr. Wieland Lehnert

P.S. Interessiert Sie dieses Thema, dann schauen Sie gerne hier.

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