EU ändert Beschaffungsregelungen für öffentliche Auftraggeber

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Im Vergaberecht zeichnen sich grundlegende Änderungen ab. Am 28.3.2014 hat die Europäische Union in ihrem Amtsblatt drei neue Richtlinien zur Modernisierung des EU-Vergaberechts veröffentlicht:

Diese Richtlinien treten heute, am 17.4.2014, in Kraft. Danach hat der nationale Gesetzgeber zwei Jahre Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. Bis dahin gilt grundsätzlich die derzeitige Gesetzeslage fort.

Was ist das Ziel dieser Modernisierungsinitiative aus Brüssel? Zum einen soll sie die elektronische Vergabe forcieren, zum anderen das Vergabeverfahren flexibilisieren und vereinfachen. Zudem soll sie dafür sorgen, dass auch kleine und mittlere Unternehmen leichter an Ausschreibungen teilnehmen können.

Die Novelle wurde auch dazu genutzt, Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Gesetzesform zu gießen und weiter zu konkretisieren. So klären die Richtlinien, unter welchen Voraussetzungen eine In-house-Vergabe oder eine interkommunalen Zusammenarbeit möglich ist. Nicht nur wurden diese durch die Rechtsprechung entwickelten Ausnahmetatbestände nun normiert, ihre Voraussetzungen wurden auch weiter als bisher gefasst. So sehen die Richtlinien zum Beispiel mit Blick auf die Erfüllung des Wesentlichkeitskriteriums bei einer In-house-Vergabe eine Schwelle von 80 Prozent vor. Diese neuen Gestaltungsspielräume gilt es künftig zu nutzen.

Auch die Rechtsprechung des EuGH in Sachen „pressetext“ (Rs. C-454/06), die sich mit der Frage der Neuausschreibung auf Grund wesentlicher Vertragsänderungen befasst, hat Eingang in die Richtlinientexte gefunden.

Künftig neu hinzukommen wird eine neue Verfahrensart, die sog. Innovationspartnerschaft. Danach sollen Auftraggeber die Möglichkeit erhalten, sich durch Bewerber Lösungsansätze aufzeigen zu lassen. Hier bleibt abzuwarten, ob sich diese Verfahrensart in der Praxis als anwenderfreundlich erweist. Auch die mit der Innovationspartnerschaft vergleichbare Verfahrensart, der wettbewerbliche Dialog, ist seit seiner Einführung doch eher eine Ausnahme geblieben.

Gänzlich neu ist, dass es jetzt eine eigenständige Konzessionsvergaberichtlinie gibt. Künftig wird daher auch für Dienstleistungskonzessionen, die bisher nicht dem Vergaberechtsregime unterfallen, ein formales Verfahren durchzuführen sein, wenn auch mit mehr Ermessensspielraum als bei öffentlichen Aufträgen. Das Verfahren wird auch künftig durch die jeweiligen Nachprüfungsinstanzen kontrolliert.

Nach erheblichem politischem Widerstand sieht die Konzessionsvergaberichtlinie eine ausdrückliche Ausnahme für den Wasserbereich vor (wir berichteten). Nach der derzeitigen Fassung des Richtlinienentwurfes dürften aber auch die Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen nach § 46 EnWG sowie die Vergabe von Fernwärmekonzessionen vom Anwendungsbereich der Konzessionsrichtlinie ausgenommen sein. Insoweit bleibt es insbesondere für den Strom- und Gasbereich dabei, dass der Gesetzgeber handeln und mehr Rechtssicherheit bei der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen schaffen muss.

Inwieweit die neuen Vergaberichtlinien tatsächlich die mit ihnen beabsichtigten Ziele erreichen, ist noch nicht abzusehen und hängt maßgeblich von der Umsetzung in nationales Recht ab. Wir werden Sie über den Stand der Umsetzung weiter informieren.

Ansprechpartner: Axel Kafka/Dr. Sascha Michaels

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