MaKo 2020: Was kommt? Was bleibt? Was tun?

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Ende letzten Jahres hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) verkündet, wie die elektronische Marktkommunikation im Stromsektor an die Erfordernisse des Messstellebetriebsgesetzes (MaKo 2020) angepasst werden soll. Was enthält diese Festlegung? Was ändert sich? Und was gibt es für Rechtsschutzmöglichkeiten?

Die neue Prozessbeschreibungen für GPKE, WiM, MPES sowie MaBiS und aktualisierte Vorgaben für die Übertragung von EDIFACT-Dateien und Fahrpläne sind hier zu finden.  Die neuen Prozesse sind zum 1.12.2019 umzusetzen, die neuen Vorgaben für die sichere Übermittlung sämtlicher EDIFACT-Nachrichten mittels Signatur und Verschlüsselung bereits zum 1.4.2019.

Die Festlegung bildet noch nicht das sog. Zielmodell ab, in dem die Smart-Meter-Gateways (SMGW) selbst an der Marktkommunikation teilnehmen sollen. Dieses soll – sofern das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) nicht geändert wird – noch folgen, ohne dass die BNetzA dafür ein konkretes Datum genannt hat.

Die Grundkonzeption der Marktkommunikation (zunächst nur Strom) wird sich durch die MaKo 2020 zunächst in den folgenden Kernpunkten wesentlich ändern und entsprechenden Umsetzungsaufwand bedingen:

  • Um die Erhebung der Messwerte und ihre Aufbereitung und Verteilung kümmert sich der Messstellenbetreiber. Dies gilt unterschiedslos für jegliche Messtechnik Strom, also sowohl für konventionelle als auch intelligente Messtechnik. Die Marktrolle Netzbetreiber verliert damit ihre Aufgabe als „Datendrehscheibe“.
  • Messwerte werden durch den Messstellenbetreiber verteilt. Da die derzeit verfügbaren sog. Generation-1-Gateways bisher technisch nicht in der Lage sind, die Messwerte selbst aufzubereiten und zu verteilen, wie es das MsbG ab dem 1.1.2020 eigentlich vorsieht, soll dies zunächst über das Backend-System des MSB erfolgen. Frühestens wenn die 2. Generation von SMGW verfügbar sein wird, soll eine sternförmige Messwertkommunikation direkt aus dem SMGW vorgegeben werden.
  • Die Aggregation von Einzelwerten zu Bilanzkreissummen für die Bilanzkreisabrechnung wird für Marktlokationen mit intelligenten Messsystemen (iMS) künftig grundsätzlich von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) durchgeführt.

Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 MsbG wäre eigentlich ein unmittelbarer Versand aus dem sowie eine Aufbereitung von Messwerten im SMGW vorgesehen. Der Gesetzgeber hat Abweichungen hiervon nur für den Zeitraum bis Ende 2019 zugelassen (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 MsbG, sog. Interimsmodell). Insofern diskutieren viele Marktteilnehmer derzeit, ob sich der Aufwand, die MaKo 2020 umzusetzen, überhaupt lohnt – insbesondere vor dem Hintergrund, dass in nicht allzu ferner Zukunft das Zielmodell mit weiterem Aufwand folgen wird. In der Praxis wäre auch denkbar, bis dahin an dem derzeit noch geltenden Interimsmodell festzuhalten.

Gegen die Festlegung der BNetzA kann man Beschwerde einlegen. Diese wäre gemäß § 75 EnWG entweder bei der BNetzA direkt oder beim OLG Düsseldorf einzulegen. Die Beschwerdefrist läuft bis zum 25.2.2019.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Michael Weise

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