Neu geschaffene Schwimmbäder-Querverbünde schon wieder in Gefahr?

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Die Europäische Kommission hat die reduzierte EEG-Umlage für KWK-Neuanlagen (§ 61b Nr. 2 EEG) beihilferechtlich nicht genehmigt (wir berichteten). Damit besteht ab dem 1.1.2018 die volle EEG-Umlagepflicht insbesondere für KWK-Anlagen, die seit dem 1.8.2014 entweder als Neu- oder als „Alt“-Anlage erstmals für die Eigenversorgung eingesetzt wurden. Dies gilt, bis die Europäische Kommission eine Neuregelung hierfür billigt.

Da die im steuerlichen Querverbund bei Schwimmbädern erforderliche technisch-wirtschaftliche Verflechtung regelmäßig mittels Blockheizkraftwerken (BHKW) hergestellt wird, hat die veränderte EEG-Belastung gegebenenfalls auch Auswirkungen auf dessen Bestand. Nach Maßgabe des BMF-Schreibens (GZ IV C 2 – S 2706/08/10004 :004) v. 11.5.2016, in dem die drei Säulen des Querverbundes neu definiert wurden, setzt „eine zulässige Zusammenfassung … voraus, dass das BHKW wirtschaftlich ist.“ Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in diesem Schreiben die Fördermechanismen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) bzw. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) beim Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Querverbund-BHKW ausdrücklich anerkannt. Deshalb haben viele Stadtwerke gerade neue Querverbünde mittels BHKW auch im Konzept der Eigenversorgung geschaffen.

Eigenversorgungsmodelle werden durch die volle EEG-Umlagepflicht deutlich geringere wirtschaftliche Vorteile erzielen. Damit könnte die Wirtschaftlichkeit vieler Querverbund-BHKW gefährdet sein, mit der Folge, dass die derzeit bestehende Zusammenfassung im Querverbund verloren gehen könnte.

In diesem Zusammenhang stellt sich das bereits früher thematisierte Problem (wir berichteten), wie mit den alternativen Vorgaben aus dem BMF-Schreiben zum Wirtschaftlichkeitsnachweis umzugehen ist: VDI-Gutachten oder Einnahme-Überschussrechnung (Prognose). Ein VDI-Gutachten trifft eine Aussage über die Wirtschaftlichkeit des BHKW über die gesamte Lebensdauer hinweg und spricht eher für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit nur zum Investitionszeitpunkt. Die nun eingetretene wirtschaftliche Verschlechterung könnte damit unbeachtlich sein. Wie genau der alternative Nachweis der Einnahme-Überschussrechnung (Prognose) durchzuführen ist, wurde von der Finanzverwaltung bisher nicht klargestellt. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass ein jährlicher Nachweis notwendig sei. In diesem Fall hätte die veränderte Höhe der EEG-Belastung Auswirkungen auf die Beurteilung des steuerlichen Querverbundes.

In jedem Fall sollte jedes betroffene Stadtwerk seine individuelle Situation bezüglich der wirtschaftlichen Veränderung analysieren und das Gefährdungspotential für den steuerlichen Querverbund abwägen. Wenn Handlungsbedarf besteht, so sollten Optimierungsmaßnahmen – wie bspw. die Umstellung des Versorgungsmodells – ergriffen werden. Allerdings sind bei energiewirtschaftlichen Anpassungen immer auch die Voraussetzungen für den steuerlichen Querverbund zu beachten. Insbesondere wer über eine bestehende verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung verfügt, sollte sich hüten, ihre Voraussetzungen anzutasten! Das Querverbund-BHKW ist und bleibt eine „heilige Kuh“.

Ansprechpartner: Rudolf Böck/Meike Weichel/Andreas Fimpel

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