Willkommen im Club – Sind Altholz- und Ersatzbrennstoffverwerter künftig emissionshandelspflichtig?

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Jeder Club lebt von seinen Mitgliedern. Dies scheint sich auch das Umweltministerium gedacht zu haben, als es im Entwurf für ein neues Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) den Kreis der emissionshandelspflichtigen Anlagen gegenüber der aktuellen Fassung deutlich erweitert hat.

Die meisten Neuzugänge im Emissionshandel sind absoluter Konsens. Hier geht es um Erweiterungen, die sich direkt aus der Emissionshandelsrichtlinie der EU ergeben. Nur zwei der – derzeit im Bundestag verhandelten – Erweiterungen sind hoch umstritten. Zum einen diskutiert man über eine Reihe von Biomasseanlagen, zum anderen um Anlagen, die Ersatzbrennstoffe verbrennen.

Soll Biomasse ins TEHG?

Wer Strom aus Erneuerbaren Energien herstellt, produziert kein fossiles CO2. Deshalb sind Biomasseanlagen vom Emissionshandel ausgeschlossen – oder besser: Sie waren es. Denn nach dem Entwurf des neuen TEHG müssten künftig auch Anlagen, in denen leicht verunreinigte Althölzer energetisch verwertet werden, für die Verbrennung dieser Verunreinigungen (z.B. Farbe oder Beschichtungen) Zertifikate erwerben.

Der Grund ist, dass das neue TEHG nicht mehr auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), sondern auf die europäische Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-Richtlinie) verweist. Nach dem EEG gilt Altholz mit leichten Verunreinigungen als Biomasse, nach der EE-Richtlinie dagegen nicht.

Zumindest für die Betroffenen ist dies mehr als ein Detail am Rande der vielen Veränderungen, die das neue TEHG mit sich bringen soll. Denn die Einbeziehung in den Emissionshandel ist mit einem deutlichen Mehr an Pflichten verbunden. Das Problem sind dabei nicht einmal die Kosten, die durch die Zertifikate entstehen: Diese werden nur für die winzigen Mengen an fossilem CO2 aus der Verbrennung von Beschichtungen oder Lacken etc. nötig, daher hält sich der finanzielle Aufwand für den Kauf der Zertifikate in Grenzen. Umso größer aber wäre der administrative Aufwand: Die Anlagenbetreiber müssten umfangreich über alle Stoffströme in ihrer Anlage berichten, Laboranalysen etc. anstellen und verifizieren. All dies stünde in keinerlei Verhältnis zum ökologischen Ertrag.

Dazu kommt, dass auch rechtlich diese neue Regelung manches Fragezeichen aufwirft: Ist es mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar, wenn ein deutsches Gesetz auf eine EU-Richtlinie „in ihrer jeweils geltenden Fassung“ verweist? Richtlinien gelten bekanntlich nicht unmittelbar, sondern erst in ihrer Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber. Niemand weiß, ob nicht künftige Fassungen der Richtlinie beispielsweise den Mitgliedsstaaten Ermessensspielräume einräumen – was soll dann gelten? Was, wenn die Umsetzungsfrist noch gar nicht abgelaufen ist – kann es sein, dass die Richtlinie dann durch diese Verweisung schon sofortige Wirksamkeit entfaltet? Das würde nicht nur gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, sondern obendrein die deutsche Wirtschaft gegenüber dem europäischen Ausland, das die Umsetzungsfrist abwarten könnte, benachteiligen.

Wie weiter mit Ersatzbrennstoffen?

Auch andere bislang ausgesparte Anlagen sollen künftig in den Emissionshandel einbezogen werden. Vor allem Anlagen, die Ersatzbrennstoffe aus hochkalorischen Abfällen verbrennen, müssten künftig berichten und abgeben.

Dies würde die Betreiber von Ersatzbrennstoffkraftwerken vor erhebliche Probleme stellen. Denn die Berichterstattung ist – ähnlich wie bei Biomasseanlagen – eine komplexe Angelegenheit. Während sich die bei der Verbrennung von Kohle oder Erdgas anfallende Menge an CO2 gut erfassen lässt, ist dies bei den sehr gemischten Fraktionen, aus denen Ersatzbrennstoffe bestehen, nicht der Fall. Wie viel fossiles und wie viel biogenes CO2 anfällt, wenn – wie es oft der Fall ist – eine getrocknete und geschredderte Masse aus gemischtem Müll aus Haushalt und Gewerbe verbrannt wird, ist für den Anlagenbetreiber nur schwer ermittelbar.

Das Umweltministerium will einen Teil der Anlagen, die Ersatzbrennstoffe einsetzen, trotz dieser Schwierigkeiten ins TEHG einbeziehen. Dies soll für alle Anlagen gelten, die Abfälle mit mehr als 13 000 kJ/kg nutzen. Solcher Müll, so die Begründung, sei ja energetisch nicht schlechter als Kohle. Geht es hier gar um eine Umgehung der Klimaschutzvorschriften, wie sie für den Einsatz konventioneller Brennstoffe gelten?

Die Gegner dieser Pläne schütteln über diese Begründung den Kopf. Es sei doch ökologisch sinnvoll, wenn Abfall zu Ersatzbrennstoffen verarbeitet und genutzt wird. Eine solche Nutzung solle man nicht mit Zusatzaufwand und –kosten belasten.

Zusätzlich zu diesen politischen Argumenten gibt es auch in diesem Punkt erhebliche rechtliche Bedenken. Schließlich kennt die Emissionshandelsrichtlinie eine Differenzierung nach hochkalorischen und niedrigkalorischen Abfällen nicht. Geht es nach Europas Klimaschützern, müssen Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen und Siedlungsabfällen nie am Emissionshandel teilnehmen.

Da die Bundesrepublik nicht einseitig berechtigt ist, von dieser europaweit einheitlichen Bestimmung des Kreises emissionshandelspflichtiger Anlagen abzuweichen, spricht viel dafür, dass das Umweltministerium die Ersatzbrennstoffkraftwerke nicht ohne die EU in den Emissionshandel bringen kann. Wer im Emissionshandel Clubmitglied wird, entscheidet sich spätestens seit Einführung des europäischen Caps nicht mehr in Berlin, sondern in Brüssel.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann

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