Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

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Im Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Corona-Folgen vom 3.6.2020 (wir berichteten) hat die Koalition beschlossen, die EEG-Umlage in 2021 und in 2022 so zu senken, dass sie nicht mehr als 6,5 ct/kWh bzw. 6,0 ct/kWh betragen wird. Ein Vorschlag zur Umsetzung dieser Maßnahme liegt schon seit einigen Wochen auf dem Tisch: Der Entwurf zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) sieht vor, einen „Großteil der Mehreinnahmen“ (der Anteil ist nicht beschrieben) aus der CO2-Bepreisung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in den EEG-Topf fließen zu lassen; außerdem sollen Haushaltsmittel die „Deckelung“ sicherstellen.

Das macht die Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) an einer zentralen Stelle, der bislang fehlenden Einbindung staatlicher Mittel, nötig. Der Entwurf zur Änderung der EEV beschreibt diese Änderung als „technische Anpassung“. Rechtstechnisch richtig: Vorgesehen ist, § 3 Abs. 3 Nr. 3 EEV durch eine Nr. 3a zu ergänzen. Zum bisherigen Katalog der Einnahmen kämen dann Zahlungen des Bundes an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) hinzu. Flankiert werden soll diese Änderung durch eine Regelung, die eine Berücksichtigung von Haushaltsmitteln schon bei der Ermittlung der EEG-Umlage für 2021 – die bis zum 15.10.2020 von den ÜNB veröffentlicht werden muss – erlaubt (§ 3 Abs. 3a EEV n.F.). Außerdem ist vorgesehen, die Verteilung der Haushaltsmittel unter den vier ÜNB durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln zu können (§ 3 Abs. 9 EEV n.F.).

Nicht nur zustimmende Reaktionen

Der Entwurf der EEV trifft auf ein geteiltes Echo: Einigkeit besteht darüber, dass es gut ist, Überlegungen zur Senkung der Strombezugskosten anzustellen; das schließt auch die EEG-Umlage ein. Der Zuschuss staatlicher Mittel begegnet indes verschiedenen Einwänden. Werden Haushaltsmittel im Ausgleichsmechanismus im EEG eingesetzt, hat dies eine andere beihilferechtliche Bewertung des EEG zur Folge. Das Urteil des EuGH zum EEG 2012 (Rs. C-405/16 P) – keine Beihilfe – (wir berichteten) wäre nicht länger übertragbar. Spielräume zu Änderungen des EEG gäbe es dann nur noch für beihilferechtskonforme Regelungen. Vorgaben der EU-Kommission, u.a. zu Unternehmen in Schwierigkeiten, müssten eingehalten werden.

Von einer Verringerung der EEG-Umlage profitieren die Letztverbraucher, kein Zweifel. An anderer Stelle, zunächst über das BEHG, haben sie aber mit höheren Ausgaben zu rechnen, vor allem, wenn sie umfangreich CO2-emittierende Brenn- und Kraftstoffe einsetzen bzw. liefern. Haushaltsmittel generiert der Bund überwiegend durch Steuern, also Zahlungen der Bürger. Deshalb bleibt die Frage, ob Alternativen weniger einschneidende Folgen vor allem aus beihilferechtlicher Sicht hätten: So liegt die Stromsteuer (Einnahmen ca. 6,6 Mio. Euro) mit 20,50 Euro pro MWh um genau 20 Euro über dem europäisch gebotenen Mindestsatz. Auch fällt die Umsatzsteuer (Einnahmen ca. 93 Mio. Euro) derzeit auf den Strompreis inklusive Stromsteuer und EEG-Umlage an. Es gäbe also andere Wege; diese zu diskutieren, könnte sich lohnen.

(Kleines) Fragezeichen zur Reichweite der Verordnungsermächtigung

Der Vorschlag zur Änderung der EEV wird auf § 91 Nr. 1 lit. c EEG gestützt. Diese Ermächtigung erfasst „Anforderungen an die Vermarktung, Kontoführung und Ermittlung der EEG-Umlage einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und Übergangsregelungen für den finanziellen Ausgleich“. Kann man die vorgesehene grundlegende Änderung des Bundesweiten Ausgleichsmechanismus darunter fassen? Denn es wird hier ja nicht an die „Anforderungen“ Hand angelegt, sondern an deren Finanzierung. Wenn damit der bisher nicht angenommene Beihilfestatus des aktuellen EEG „in Kauf genommen wird“, dürfte die Änderung politisch so „interessant“ sein, dass der Deutsche Bundestag darüber beschließen sollte.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Dr. Wieland Lehnert

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