Ersatzversorgung: Wenn die Ausnahme zum Massengeschäft wird

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Jeden Monat, so könnte man fast glauben, meldet ein Energielieferant Insolvenz an. Hört er aus diesem oder anderen Gründen auch auf seine Endkunden zu beliefern, dann stehen die nicht gleich mit leeren Händen bzw. Leitungen da. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sichert einen Großteil der Betroffenen ab: In Niederspannung und Niederdruck angeschlossene Letztverbraucher fallen in die Ersatzversorgung und werden durch den örtlichen Grundversorger zu dessen dazu veröffentlichten Konditionen beliefert, sofern der von den Letztverbrauchern gewählte Lieferant nicht mehr liefert. Die hierfür erforderliche Zuordnung der Letztverbraucher nimmt der örtliche Netzbetreiber vor und informiert die Kunden über den Wechsel. In der Vergangenheit kam dies eher in Ausnahmefällen zum Tragen. Doch langsam wird die Ersatzversorgung zum Massenprozess und damit zur Herausforderung sowohl für Netz als auch Vertrieb.

Auf den ersten Blick handelt es sich um einen standardisierten Grundfall der Energieversorgung. Allerdings zeigt unsere Erfahrung bei den Themen „Ausfall eines Lieferanten“ sowohl aus Netz- als auch Vertriebssicht und „Preisbildung in der Ersatzversorgung“, dass in diesem Bereich noch zahlreiche Fragestellungen unbeantwortet sind. Da in Zukunft wohl immer häufiger Letztverbraucher nicht durch den von ihnen gewählten Lieferanten versorgt werden können, wird sich die Branche mit diesem vermeintlichen Versorgungsgrundfall der Ersatzversorgung vertieft beschäftigen müssen.

Die grundlegenden  Punkte  zur Ersatzversorgung:

  • Anders als bei der Grundversorgung fallen nicht nur Haushaltskunden in die Ersatzversorgung, sondern auch kleine und große Gewerbekunden. Damit kann auch ein Großkunde, der mit registrierender Leistungsmessung (RLM) ausgestattet und in Niederspannung/Niederdruck angeschlossen ist, automatisch dem Ersatzversorger zugeordnet werden.
  • Die Ersatzversorgung ist auf maximal drei Monate beschränkt. Der Kunde kann sich in dieser Zeit einen anderen Lieferanten suchen. Für Kunden mit Standardlastprofil (SLP) kann das zum rückwirkenden Wechsel hin zum neuen Versorger und damit zum rückwirkenden Wegfall der Ersatzversorgung führen.
  • Am Ende der drei Monate sollte der Ersatzversorger zumindest mit kleinen und großen Gewerbekunden eine Einigung über die Folgebelieferung getroffen haben.
  • In höheren Spannungs- und Druckebenen gibt es keine gesetzliche Ersatzversorgung. Eine automatische Zuordnung dort angeschlossener Kunden zum örtlichen Ersatz- bzw. Grundversorger ist unzulässig.

Und jetzt die Hausaufgaben:

  • Als Netzbetreiber lohnt es sich zu analysieren, ob der Prozess „Zuordnung zur Ersatzversorgung“ grundsätzlich und auch in Vertretungsfällen rund läuft, da die Fälle immer häufiger auftreten. Außerdem sollte eine Arbeitsanweisung für den Umgang mit Kunden in höheren Spannungs- oder Druckebenen des Netzbetreibers existieren, wenn deren Lieferant kurzfristig ausfällt. Im Fall der Untätigkeit droht dem Netzbetreiber ein wirtschaftliches Risiko, wenn die vom Kunden verbrauchte Energie keinem Lieferanten zugeordnet werden kann.
  • Als Ersatzversorger sollte das Unternehmen prüfen, welche Konditionen für die Ersatzversorgung tatsächlich veröffentlicht sind. Für Haushaltskunden ist die Grenze der Grundversorgungspreis. Für Gewerbekunden sollte jedoch ein separater Preis ermittelt werden, der Preis- und Mengenrisiken entsprechend abbildet.

Ansprechpartner: Jan-Hendrik vom Wege

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