EuGH muss Zulässigkeit von „Briefkasten-Adressen“ auf Rechnungen klären

(c) BBH
(c) BBH

Genügt eine Rechnung, die als Firmenadresse einen anderen Ort ausweist als den, an dem das Unternehmen tätig ist, um den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug zu berechtigen? Diese Frage wird jetzt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) beantworten. Beide Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs (BFH) haben dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH, Beschl. v. 6.4.2016, Az. V R 25/15 und BFH, Beschl. v. 6.4.2016, Az. XI R 20/14), um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung zu klären, die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Im Kern geht es um die Fragen, ob die Anschrift eines „Briefkastensitzes“ ausreicht. Es erscheint beiden Senaten als klärungsbedürftig, ob die „vollständige Anschrift“ bereits genügt, wenn eine postalische Erreichbarkeit gewährleistet ist oder ob diejenige Anschrift erforderlich ist, unter der die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers ausgeübt wird.

Der BFH ist nicht sicher, ob seine bisherige Rechtsprechung im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 22.10.2015, Az. C-277/14) steht.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger

Share
Weiterlesen

02 Mai

Europäischer Emissionshandel: Weniger als 8 Wochen, um kostenlose Zuteilungen für 2026 bis 2030 zu sichern

Anlagenbetreiber aufgepasst: Am 21.6.2024 endet die Antragsfrist für kostenlose Zuteilungen von Emissionszertifikaten. Spätestens jetzt sollte die Vorbereitung der Antragsunterlagen mit voller Kraft laufen, da externe Prüfer diese vor Einreichung noch verifizieren müssen. Und wie berichtet ergeben sich gegenüber dem letzten...

30 April

Das Solarpaket I ist da: Wichtige Neuerungen im Überblick

Am vergangenen Freitag haben Bundestag und Bundesrat das Solarpaket I beschlossen. Nachdem das Gesetz eigentlich noch in 2023 verabschiedet werden und am 01.01.2024 in Kraft treten sollte, wird es nun voraussichtlich im Mai wirksam werden. Nur ein kleiner Teil des...