FlexStrom AG: Insolvenzverwalter verliert Anfechtungsprozess gegen Netzbetreiber

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Sich für seine Leistungen bezahlen zu lassen, wird im Fall der Insolvenz des Kunden erst dann zum Problem, wenn man davon ausgehen muss, dass dieser zahlungsunfähig ist. Dies hat nunmehr auch das Landgericht (LG) Schwerin in einem Urteil (Az. 1 O 321/16) vom 19.9.2018  festgestellt und damit den Netzbetreibern im Streit um die Schulden der insolventen FlexStrom AG (wir berichteten) einen Sieg beschert. Dass die Netzbetreiber mit der FlexStrom AG so ihre (überwiegend aus technischen) Probleme hatten, macht teilweise verspätete Zahlungen von Netznutzungsentgelten nicht anfechtbar. Daher hat das Gericht die auf Insolvenzanfechtung gestützte Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Netznutzungsentgelten abgewiesen.

Dass ein Energielieferant die Netzbetreiber schleppend bezahlt und diese damit zum regelmäßigen Versand von Mahnschreiben nötigt, dass er nach Verzug im Voraus bezahlen muss, dass ihm die fristlose Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages angedroht wird, dass die Presse kritisch über einen berichtet – all dies signalisiert aus Sicht des Gerichts einem Netzbetreiber nicht zwingend (!), dass der Lieferant demnächst zahlungsunfähig sein könnte.

Aus der Tatsache, dass die FlexStrom AG eine Zahlung erst 1 1/2 Monate später, die übrigen aber weitgehend pünktlich geleistet hat, könne dem Netzbetreiber kein Strick gedreht werden. Ebenso wenig aus der Berichterstattung über die FlexStrom AG, auf die sich der Insolvenzverwalter berief, deren Kenntnis der Netzbetreiber aber bestritten hatte. Zugunsten des Netzbetreibers müsse berücksichtigt werden, dass die FlexStrom AG die Forderungen des Netzbetreibers immer wieder vollständig ausgeglichen habe und es in keinem Fall zur Zwangsvollstreckung kam. Zudem könne es nicht zu Lasten des Netzbetreibers gehen, wenn dieser bei einem (überwiegend auf technischen Problemen resultierenden) Zahlungsrückstand des Lieferanten auf Vorkasse besteht. Damit habe der Netzbetreiber schließlich nur von einem ihm vertraglich zustehenden Recht Gebrauch gemacht.

Die Entscheidung des LG Schwerin ist noch nicht rechtskräftig. So viel ist aber jetzt schon klar: Der große Erfolg blieb dem FlexStrom-Verwalter bislang versagt.

Ansprechpartner: Markus Ladenburger/Steffen Lux

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